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Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Sonntag 6. August 2017, 01:01
von Herr Anwalt
Es ist witzig, weil ich ja objektiv gesehen bei euch bin und den Tatbestand wohl auch ablehnen würde. Aber bin ich mir 100% sicher? Nein. Wann ist man das schon?

Advocati Diaboli:

„Dienen“ meint die gesamte berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts durch Rat und Beistand; innerhalb eines Prozesses genauso wie außerhalb (BGHSt 7, 19; BGH NStZ 1985, 74; Schönke/Schröder/Cramer/Heine Rn. 15).

Also einen sehr extensive Definition.
Was müsste getan werden, wenn der KFB nicht herausgegeben wird?
Das wird durch die Herausgabe ersetzt. Das könnte als Dienen im Seine des Beistandes ausgelegt werden.

Beim subjektiven Tatbestand sehe ich überhaupt keine Probleme.
Es kommt nicht auf die Irrationalität nach Beulke und Müko an. Sondern allein auf den subjektiven Willen des Mandanten. Objektive Umstände spielen da nicht rein.

So und das sind für mich eben von mir aus auch nur 3% Restrisiko.
Warum soll ich das eingehen?
Fehler bei Gericht.
Bekloppter Mandant.

Warum soll ich die 3% auf mich nehmen?

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Sonntag 6. August 2017, 02:59
von Gelöschter Nutzer
Herr Anwalt hat geschrieben:Beim subjektiven Tatbestand sehe ich überhaupt keine Probleme.
Es kommt nicht auf die Irrationalität nach Beulke und Müko an. Sondern allein auf den subjektiven Willen des Mandanten. Objektive Umstände spielen da nicht rein.
Klar gibt es immer objektive Umstände, die den subjektiven Willen des Mandanten einschränken. Oder definierst Du den Anwalt als "dienenden Butler" so weit, dass er für den Klienten straffällig werden soll? Wohl kaum, also spätestens da müsstest Du dem Mandanten wohl oder übel Grenzen setzen. Und diese Grenzen darfst Du auch früher setzen, indem Du Dich standesgemäß verhalten kannst, darfst und musst vor Gericht und auch um den Mandanten in seinen minimalen Mitwirkungspflichten, die Dir obliegen, zu unterstützen.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Sonntag 6. August 2017, 19:20
von batman
joee78 hat geschrieben:Wieder so ein bizarrer Konfliktfall: Gericht hat fehlerhaften KFB erlassen und diesen nun mittels eines neuen Beschlusses berichtigt. Ich wurde jetzt aufgefordert, den fehlerhaften KFB zurückzuschicken. Mandantschaft hat mir jedoch untersagt, den KFB zurückzuschicken. Heute wurde ich vom Gericht "letztmalig" zur Rücksendung aufgefordert. Ich habe vor, die Aufforderung zu ignorieren.

Darf ich das?
An Deinem Berufsalltag ist nichts "bizarr", jedenfalls nicht der geschilderte Fall. Der ursprüngliche KFB ist nicht mehr wirksam. Wenn Dein Mandant meint, Du solltest eine wertlose Ausfertigung dieses KFB behalten, dann mach es meinetwegen. Erzwingen kann das Gericht die Rückgabe der Ausfertigung nicht. Du solltest Dir erst dann Gedanken machen, wenn Dein Mandant aus dem unwirksamen KFB vollstrecken möchte.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 00:30
von VVehnert
Was ist die gesetzliche Grundlage für das Rückgabeverlangen das Gerichts? M.E. gibt es eine solche nicht, sodass das Verlangen des Gerichts rechtswidrig ist.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 23:55
von Honigkuchenpferd
Die Rechtsgrundlage ist § 319 II ZPO (sofern es sich, was wir hier offensichtlich alle unterstellt haben, um einen Fall des § 319 I ZPO handelt).

Elzer, in: BeckOK ZPO, § 319 Rn. 51:
Die Berichtigung ist auf dem auf dem Urteil und den zurückzufordernden Ausfertigungen zu vermerken. Gibt es keine Ausfertigungen, ist die Berichtigung durch eine Übersendung einer Abschrift des Beschlusses bekannt zu machen (BT-Drs. 17/12634, 30 rechte Spalte).

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 00:10
von batman
Zurückfordern ist aber nicht dasselbe wie zur Rücksendung verpflichtet sein.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 00:13
von Honigkuchenpferd
Wie soll das Zurückfordern denn sonst aussehen? Ich halte es für sehr naheliegend, dass das davon erfasst ist.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 00:25
von Tibor
Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 319 ZPO Rn. 23 hat geschrieben:Der Berichtigungsbeschluss ist bei herkömml Aktenführung auf das Urteil zu setzen oder mit ihm zu verbinden (vgl II 1); dies ist aber kein Wirksamkeitserfordernis. Zweckmäßig ist die Rückforderung der erteilten Ausfertigung, um auf sie die Ausfertigung des Beschlusses setzen zu können. Erzwungen kann die Rückgabe nicht werden. Dann erfolgt die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vAw an beide Parteien.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 00:29
von Honigkuchenpferd
Selbst wenn man das so teilt (was ich, ehrlich gesagt, nicht für zwingend halte), kann ich ja trotzdem zur Rückgabe auffordern, ggf. auch "letztmalig", wie es auch hier geschehen ist. Dieses Verlangen ist ohne weiteres von § 319 II ZPO gedeckt.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 00:31
von Tibor
Klar. Nur ist die Forderung - und ist sie noch so markig und fristsetzend- allein nichts wert, wenn aus der Nichtbefolgung keine nachteiligen Folgen resultieren.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Donnerstag 10. August 2017, 10:05
von Herr Anwalt
Sehe das so wie Tibor. Die Kommentarstelle ist eindeutig. Zöller der maßgebliche Praxiskommentar.

Re: Gerichtliche Verfügung ignorieren

Verfasst: Montag 14. August 2017, 13:04
von Versicherungsnehmer
Oder um ein absurdes Beispiel zu bringen: Genauso wenig würde ich mit jemanden der unter einer schweren Krankheit leidet Körperflüssigkeiten austauschen, wenn die Chance einer Ansteckung nur 0,05% betragen würde.

Es sei denn, das würde im subjektiven Mandanteninteresse liegen, oder? ;)

Zum Ausgangsfall: Wie soll der Mandant denn sein Geld bekommen (ohne Rücksendung des fehlerhaften KFB wird das Gericht doch keinen neuen, vollstreckbaren Titel übersenden) und wie vor Vollstreckungsabwehrklage/Klage auf Titelherausgabe geschützt werden bzw. wie läuft in diesem Fall die entsprechende Mandantenaufklärung ab?