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Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 11:45
von Sebast1an
Die erste Woche (Klausur 1-4) der 2. Staatsprüfung werden krankheitsbedingt nicht mitgeschrieben. Was ist die Folge? Antritt zur 5. bis 8. Klausur und die 1. bis 4. nachschreiben oder Antritt zum nächsten Termin und alle nachschreiben?

§ 16 NJAG ist da m. E. nicht ganz eindeutig. Nach Abs. 3 Nr. 1 folgt die Fortsetzung im nächsten Prüfungsdurchgang. Das kann man in Umkehr zu Abs. 2 Nr. 1 aber auch so verstehen, dass das nur für die versäumten Klausuren gilt und somit in der zweiten Woche am regulären Termin teilgenommen werden muss. Andererseits besteht der Unterschied zwischen Abs. 2 und 3 m. E. lediglich darin, dass im 2. Examen die schon geschriebenen Klausuren erhalten bleiben. :-k

§ 16 NJAG
(1) Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist dem Landesjustizprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

(2) Wird die Pflichtfachprüfung aus wichtigem Grund unterbrochen, so wird sie
1. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten fortgesetzt, wenn noch nicht alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind,
2. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten des zweiten Prüfungsdurchgangs fortgesetzt, wenn bei einer frühzeitigen Zulassung alle Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsdurchgangs angefertigt worden sind, oder
3. mit der mündlichen Prüfung fortgesetzt, wenn bereits alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind Aufsichtsarbeiten, die nach Absatz 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind, nicht mehr anzufertigen.

(3) Die aus wichtigem Grund unterbrochene zweite Staatsprüfung wird fortgesetzt
1. im nächsten Prüfungsdurchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten und
2. mit der mündlichen Prüfung, wenn alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit "ungenügend" bewertet. Verweigert sich der Prüfling der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 11:59
von Herr Anwalt
Prüfungsamt anrufen.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 14:00
von joee78
Oder die Norm lesen. :-w

Für die zweite Staatsprüfung gilt nur Abs. 3 (Abs. 2 gilt für die "Pflichtfachprüfung", also das erste Examen). Da du nur die erste Woche krank warst und daher für die Klausuren 1. - 4. entschuldigt iSd. § 16 Abs. 1 NJAG bist, musst du in der zweiten Woche wieder hin, da für die Klausuren 5. - 8. ansonsten Abs. 4 ("ungenügend") greift - es sei denn, du kannst auch für die zweite Woche ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Die "nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten" (1. - 4.) musst du dann im nächsten Durchgang nachholen.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 16:03
von Herr Anwalt
Joee78.
Wie interpretierst du den Verweis in Abs. 3?

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 16:47
von Eagnai
joee78 hat geschrieben:Oder die Norm lesen. :-w

Für die zweite Staatsprüfung gilt nur Abs. 3 (Abs. 2 gilt für die "Pflichtfachprüfung", also das erste Examen). Da du nur die erste Woche krank warst und daher für die Klausuren 1. - 4. entschuldigt iSd. § 16 Abs. 1 NJAG bist, musst du in der zweiten Woche wieder hin, da für die Klausuren 5. - 8. ansonsten Abs. 4 ("ungenügend") greift - es sei denn, du kannst auch für die zweite Woche ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Die "nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten" (1. - 4.) musst du dann im nächsten Durchgang nachholen.
Ich bin nicht aus Niedersachsen und habe keine Ahnung, wie die Norm richtig zu verstehen ist, aber:

Ich finde keineswegs, dass sie so eindeutig ist, dass man sich über jemanden lustig machen sollte, der eine Frage dazu hat.

Man könnte sie durchaus auch so interpretieren, dass die Prüfung in dem Moment "unterbrochen" ist, in dem man mindestens eine Klausur nicht mitschreiben konnte - mit der Folge, dass man ab diesem Moment aus dem laufenden Durchgang "raus" ist und die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 insgesamt erst im nächsten Durchgang fortgesetzt wird.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 19:30
von joee78
Wann eine "Unterbrechung" der Prüfung vorliegt, definiert Abs. 1 - nämlich nur bei einem "wichtigen Grund". Der wichtige Grund ist daher vorliegend nur bzgl. der Klausuren 1 - 4 gegeben. Bzgl. der Klausuren 5 - 8 liegt keine "Unterbrechung" mehr vor. Der TE kann also nicht einfach in der zweiten Woche zuhause bleiben, weil die Prüfung in der ersten Woche "unterbrochen" war (bzw. kann er schon, aber dann tritt die Folge des von Herr Anwalt erwähnten Verweises in Abs. 3 ein, nämlich, dass die Klausuren 5 - 8 mit "ungenügend" bewertet und nicht nachgeschrieben werden können).

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 20:25
von Eagnai
Das ist eine von (aus meiner Sicht) zwei möglichen Interpretationen.

Du sagst, dass die Unterbrechung automatisch endet, sobald keine Prüfungsunfähigkeit mehr vorliegt, und die Prüfung dann noch im selben Durchgang mit der Anfertigung der übrigen Klausuren fortzusetzen ist. (Was mich an dieser Interpretation aber etwas stört, ist die Tatsache, dass man dann auch vertreten könnte, dass sogar im ersten Examen die weiteren Klausuren desselben Durchgangs mitgeschrieben werden müssten, denn auch in diesem Fall würde die Unterbrechung nach deinem Verständnis ja mit dem Wegfall der Prüfungsunfähigkeit enden - das macht aber doch keinen Sinn, weil im ersten Examen nach Abs. 2 sowieso sämtliche Arbeiten im nächsten Durchgang neu angefertigt werden müssen.)

Ich meine aber, man kann die Regelung auch so verstehen, dass die Unterbrechung eintritt, sobald eine Klausur krankheitsbedingt nicht angefertigt werden konnte, mit der Folge, dass die Prüfung dann erstmal unterbrochen ist und bleibt - und zwar solange, bis sie fortgesetzt wird. Fortgesetzt wird sie, wie Abs. 3 regelt, aber erst im nächsten Durchgang mit den noch nicht angefertigten Klausuren.

Es wäre sicher hilfreich, wenn du Sebast1an mitteilen würdest, ob du sicher weißt, wie es richtig ist, weil dir die niedersächsische Praxis vertraut ist, oder ob du nur die Norm interpretierst.

An Sebast1ans Stelle würde ich mir in einem solchen Fall aber ohnehin IMMER eine verbindliche Auskunft des Prüfungsamts geben lassen und mich NIEMALS auf die Meinungen der Nutzer eines Internetforums verlassen.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 21:15
von julée
Eagnais Interpretation scheint mir eigentlich zwingend zu sein, weil in Abs. 2 und Abs. 3 die Fortsetzung nach einer Unterbrechung explizit geregelt wird - nämlich: im nächsten Durchgang und nicht sofort nach Entfall des ursprünglichen Unterbrechungsgrundes. Sie dürfte deutlich kandidatenfreundlicher sein, weil man andernfalls ggf. das Problem hätte, am letzten Klausurtag nicht mehr krank genug zu sein, aber auch noch nicht wirklich fit zu sein.

Und ja: im Fall des Falles tut man gut daran, eine verbindliche "Anweisung" des Prüfungsamts einzuholen, anstatt darauf zu setzen, dass die die Norm genauso auslegen, wie man selbst.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 21:47
von joee78
Eigentlich traurig, dass ein Referendar, zwei Anwälte, eine Staatsanwältin und ein Richter nicht abschließend klären können, wie eine prüfungsrechtliche Norm auszulegen ist - darum hab ich erst letztens wieder einem Mandanten nach der Gerichtsverhandlung gesagt: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie der Fall ausgeht, vor Gericht und auf hoher See ..."

](*,)

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 21:52
von julée
joee78 hat geschrieben:Eigentlich traurig, dass ein Referendar, zwei Anwälte, eine Staatsanwältin und ein Richter nicht abschließend klären können, wie eine prüfungsrechtliche Norm auszulegen ist - darum hab ich erst letztens wieder einem Mandanten nach der Gerichtsverhandlung gesagt: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie der Fall ausgeht, vor Gericht und auf hoher See ..."

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Nachdem sich die Justizangehörigen eigentlich einig sind, scheint es mir eher ein Problem auf Anwaltsseite zu sein ;)

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Donnerstag 27. Juli 2017, 22:07
von i live in tokyo
joee78 hat geschrieben:Eigentlich traurig, dass ein Referendar, zwei Anwälte, eine Staatsanwältin und ein Richter nicht abschließend klären können, wie eine prüfungsrechtliche Norm auszulegen ist - darum hab ich erst letztens wieder einem Mandanten nach der Gerichtsverhandlung gesagt: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie der Fall ausgeht, vor Gericht und auf hoher See ..."

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Das liegt daran, dass die Normen darauf ausgelegt sind, nicht ausgelegt zu werden. Prüfungsrecht = Willkür, oberstes und seit alther geltendes Gebot im deutschen Beamtentum.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Freitag 28. Juli 2017, 11:17
von joee78
In der Tat sind prüfungsrechtliche Normen meist so detailliert gefasst, dass sie nicht irgendwie teleologisch auszulegen sind (wie z.B. § 164 Abs. 2 BGB ::? ), sondern dass nur der Wortlaut gilt. Wenn also in Abs. 1 legaldefiniert ist, wann eine Unterbrechung vorliegt, kann man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber den Tatbestand der Unterbrechung nicht auf Umstände ausdehnen wollte, die dort nicht genannt sind - wenn man also keine Krankschreibung mehr hat, kann man nicht einfach zuhause bleiben, weil die "Unterbrechung" fortwirkt.

Aber Eagnai hat Recht, dass man sich nach den Anweisungen des Prüfungsamtes richten sollte.

Re: Krank im 2. Examen, Niedersachsen

Verfasst: Montag 28. Februar 2022, 17:50
von jura100
Hallo in die Runde,
auch wenn dieser Thread schon etwas älter ist. Hat jemand hierzu etwas gehört, wie es in der Praxis gehandhabt wird?