Unerheblichkeit (323 V 2) bei geringerer Zahlung
Verfasst: Montag 31. Juli 2017, 11:08
Guten Tag liebe Forenmitglieder,
Nehmen wir an A ist B verpflichtet 350 000€ zu zahlen. B zahlt dem A aber nur 330 000€, da er annimmt ihm stände eine Minderung des Kaufpreises zu (was nicht der Fall ist). Kann A vom Vertrag zurücktreten (gem. 323, 346 BGB) oder sind die 30 000€ die B nicht gezahlt hat im Verhältnis unerheblich gem. 323 V 2 BGB?
Gewährleistungsrechte wurde im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen.
Das Verhältnis von 30 000 zu 350 000 beträgt ~8,5%. Dies ist zwar nicht viel, jedoch hab ich gelesen, dass der BGH eine Unverhältnismäßigkeit eher im Bereich 5-6% annimmt. Außerdem habe ich irgendwie Bauchschmerzen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass dem A hier sein Gestaltungsrecht versagt wird obwohl ihm 30 000€, was allein betrachtet eine ordentliche Summe darstellt, nicht gezahlt wird.
Ich bedanke mich und wünsche einen schönen Tag!
Beste Grüße
Nehmen wir an A ist B verpflichtet 350 000€ zu zahlen. B zahlt dem A aber nur 330 000€, da er annimmt ihm stände eine Minderung des Kaufpreises zu (was nicht der Fall ist). Kann A vom Vertrag zurücktreten (gem. 323, 346 BGB) oder sind die 30 000€ die B nicht gezahlt hat im Verhältnis unerheblich gem. 323 V 2 BGB?
Gewährleistungsrechte wurde im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen.
Das Verhältnis von 30 000 zu 350 000 beträgt ~8,5%. Dies ist zwar nicht viel, jedoch hab ich gelesen, dass der BGH eine Unverhältnismäßigkeit eher im Bereich 5-6% annimmt. Außerdem habe ich irgendwie Bauchschmerzen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass dem A hier sein Gestaltungsrecht versagt wird obwohl ihm 30 000€, was allein betrachtet eine ordentliche Summe darstellt, nicht gezahlt wird.
Ich bedanke mich und wünsche einen schönen Tag!
Beste Grüße