Prüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand einfacher Gesetze?
Verfasst: Dienstag 1. August 2017, 15:05
Hallo,
ich beschäftige mich im Repetitorium gerade mit Staatsorganisationsrecht. Schon in der ersten Einheit dazu meinte unser Dozent, dass einfachgesetzliche Regelungen (wie z.B. die GOBT) grds. keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme hätten, da es gemäß Art. 82 I GG dafür nur auf die Vorschriften des Grundgesetzes ankomme. Ausnahmsweise sei bei der Verfassungsmäßigkeit auch eine einfachgesetzliche Norm zu berücksichtigen, wenn diese einen Verfassungsinhalt konkretisiere.
Jetzt zu meiner Frage: Wie finde ich heraus, ob eine einfachgesetzliche Norm (z.B. § 76 GOBT) einen Verfassungsinhalt konkretisiert und damit bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit berücksichtigt werden muss? In meinen Rep-Unterlagen kommt mir das ziemlich willkürlich vor. Mal wird z.B. auf eine GOBT-Regelung kurz eingegangen, um dann festzustellen, dass das wurscht ist, weil es für die Verfassungsmäßigkeit nur auf die Vorschriften des GG ankomme. Mal wird eine Maßnahme (z.B. eine Gesetzesinitiative durch einen einzelnen Abgeordneten) anhand einfachgesetzlicher Normen (im konkreten Beispiel anhand von § 76 GOBT) geprüft.
Gibt es da irgendeine Zauber-Formel zur Abgrenzung?
ich beschäftige mich im Repetitorium gerade mit Staatsorganisationsrecht. Schon in der ersten Einheit dazu meinte unser Dozent, dass einfachgesetzliche Regelungen (wie z.B. die GOBT) grds. keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme hätten, da es gemäß Art. 82 I GG dafür nur auf die Vorschriften des Grundgesetzes ankomme. Ausnahmsweise sei bei der Verfassungsmäßigkeit auch eine einfachgesetzliche Norm zu berücksichtigen, wenn diese einen Verfassungsinhalt konkretisiere.
Jetzt zu meiner Frage: Wie finde ich heraus, ob eine einfachgesetzliche Norm (z.B. § 76 GOBT) einen Verfassungsinhalt konkretisiert und damit bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit berücksichtigt werden muss? In meinen Rep-Unterlagen kommt mir das ziemlich willkürlich vor. Mal wird z.B. auf eine GOBT-Regelung kurz eingegangen, um dann festzustellen, dass das wurscht ist, weil es für die Verfassungsmäßigkeit nur auf die Vorschriften des GG ankomme. Mal wird eine Maßnahme (z.B. eine Gesetzesinitiative durch einen einzelnen Abgeordneten) anhand einfachgesetzlicher Normen (im konkreten Beispiel anhand von § 76 GOBT) geprüft.
Gibt es da irgendeine Zauber-Formel zur Abgrenzung?