Warum sind §§ 1365 I, 1369 I absolute Veräußerungsverbote?
Verfasst: Dienstag 1. August 2017, 21:36
Hallo,
ein absolutes Veräußerungsverbot liegt dann vor, wenn die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz einzelner Personen dient (dann relatives Verbot i.S.v. § 135 I), sondern darüber hinausgehenden Interessen der Allgemeinheit.
§§ 1365 I, 1369 I schützen doch aber den einen Ehegatten vor einseitiger Entziehung des Vermögens bzw. von Haushaltsgegenständen durch den anderen Ehegatten.
Nach dem Wortlaut von § 135 I müsste man doch ein relatives Veräußerungsverbot annehmen, da nur eine einzelne Person - hier der Ehegatte - geschützt werden soll.
Nach h.M. liegt aber in den genannten Vorschriften ein absolutes Veräußerungsverbot.
Kann mir einer erklären, warum? Worin liegt das "darüber hinaus gehende Interesse der Allgemeinheit"?
ein absolutes Veräußerungsverbot liegt dann vor, wenn die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz einzelner Personen dient (dann relatives Verbot i.S.v. § 135 I), sondern darüber hinausgehenden Interessen der Allgemeinheit.
§§ 1365 I, 1369 I schützen doch aber den einen Ehegatten vor einseitiger Entziehung des Vermögens bzw. von Haushaltsgegenständen durch den anderen Ehegatten.
Nach dem Wortlaut von § 135 I müsste man doch ein relatives Veräußerungsverbot annehmen, da nur eine einzelne Person - hier der Ehegatte - geschützt werden soll.
Nach h.M. liegt aber in den genannten Vorschriften ein absolutes Veräußerungsverbot.
Kann mir einer erklären, warum? Worin liegt das "darüber hinaus gehende Interesse der Allgemeinheit"?