Gefahrübergang - zufälliger Untergang
Verfasst: Sonntag 6. August 2017, 13:30
Aus dem ZivilR bin ich schon eine Weile raus und daher gerade einen Knoten im Kopf beim Gefahrübergang. Im Forum habe ich in älteren Beiträgen schon rumgeguckt, so 100% wird meine Frage dort aber nicht beantwortet.
Wenn B bei A etwas kauft und es auf Verlangen des B zu diesem geliefert werden soll (zB ebay- oder sonstige Internetfälle, aber ja auch außerhalb des Internets kein Problem) und die Sache beim Transport lediglich beschädigt wird, stellt sich im Rahmen eines SE-Anspruchs ja die Frage, ob ein Mangel bei GÜ vorlag und ich damit im SchuldR BT bin oder im SchuldR AT.
Der Gefahrübergang bestimmt sich nach §§ 446, 447 BGB. Da es sich um einen Versendungskauf handelt, scheidet § 446 BGB aus. Bei § 447 BGB stellt sich die Frage, ob die Norm überhaupt anwendbar ist (auf Verlangen des Käufers, Erfüillungsort ungleich Erfolgsort etc). Sofern man von einer Schickschuld ausgeht, läge also Gefahrübergang bei Übergabe an die Transportperson vor. Wenn der Mangel erst BEIM Transport auftritt bestand somit kein Mangel bei Gefahrübergang und man wäre bei SE-Ansprüchen lediglich im SchuldR AT.
Wenn nun - auch wieder der Klassiker - eigene Mitarbeiter für den Transport eingesetzt werden, dann sagt die h.M. ja, dass § 447 BGB auch bei der Zustellung durch eigene Leute zu bejahen ist. Auch hier käme man dann dazu, dass ein Mangel bei GÜ nicht vorlag, sondern sich erst nach GÜ zeigt und man wäre im SchuldR AT.
Mein Problem: Für den § 447 BGB ist ja aber auch ein zufälliger Untergang erforderlich. Und da habe ich gerade ein Blackout:
Mir ist klar, dass sich hier dann bei Einschaltung eigener Mitarbeiter das Standard-Problem stellt, ob sich ein Verschulden des Mitarbeiters über § 278 BGB dem Verkäufer zurechnen lässt. Aber mir will gerade nicht in den Kopf, was denn dann in Konstellationen ist, wo die Sache nicht untergegangen, sondern lediglich beschädigt ist?! Ich meine mich zu erinnern, dass vom Untergang sowohl die Zerstörung als auch Beschädigung umfasst wird und war mir da auch immer relativ sicher, aber irgendwie kommt mir das mit dem Schlagwort "zufälliger Untergang" nun gerade irgendwie komisch vor. (Palandt hab ich leider gerade nicht zur Hand).
Und wenn ich an diesem Punkt rausfliege, zB weil der A Schuld daran ist, dass die Sache untergegangen ist, dann wäre ja auch das andere Wörtchen nicht erfüllt, da keine Zufälligkeit gegeben ist. Aber wenn § 447 BGB wegen diesem Merkmal ("zufälliger Untergang") ausscheidet, wann habe ich denn dann den GÜ (ich würde dann ja dazu kommen müssen, dass § 447 BGB nicht passt und damit GÜ nicht schon bei Übergabe an die Transportperson vorliegt, sondern....wann denn dann: bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer? Aber dann würde ich ja quasi auf § 446 springen den ich zuvor abgelehnt habe?)....da ist doch gerade bei mir irgendwas total falsch. Irgendwas stimmt hier doch hinten und vorne nicht. Wäre sehr dankbar, wenn jemanden Licht ins Dunkel bringen könnte.
Wenn B bei A etwas kauft und es auf Verlangen des B zu diesem geliefert werden soll (zB ebay- oder sonstige Internetfälle, aber ja auch außerhalb des Internets kein Problem) und die Sache beim Transport lediglich beschädigt wird, stellt sich im Rahmen eines SE-Anspruchs ja die Frage, ob ein Mangel bei GÜ vorlag und ich damit im SchuldR BT bin oder im SchuldR AT.
Der Gefahrübergang bestimmt sich nach §§ 446, 447 BGB. Da es sich um einen Versendungskauf handelt, scheidet § 446 BGB aus. Bei § 447 BGB stellt sich die Frage, ob die Norm überhaupt anwendbar ist (auf Verlangen des Käufers, Erfüillungsort ungleich Erfolgsort etc). Sofern man von einer Schickschuld ausgeht, läge also Gefahrübergang bei Übergabe an die Transportperson vor. Wenn der Mangel erst BEIM Transport auftritt bestand somit kein Mangel bei Gefahrübergang und man wäre bei SE-Ansprüchen lediglich im SchuldR AT.
Wenn nun - auch wieder der Klassiker - eigene Mitarbeiter für den Transport eingesetzt werden, dann sagt die h.M. ja, dass § 447 BGB auch bei der Zustellung durch eigene Leute zu bejahen ist. Auch hier käme man dann dazu, dass ein Mangel bei GÜ nicht vorlag, sondern sich erst nach GÜ zeigt und man wäre im SchuldR AT.
Mein Problem: Für den § 447 BGB ist ja aber auch ein zufälliger Untergang erforderlich. Und da habe ich gerade ein Blackout:
Mir ist klar, dass sich hier dann bei Einschaltung eigener Mitarbeiter das Standard-Problem stellt, ob sich ein Verschulden des Mitarbeiters über § 278 BGB dem Verkäufer zurechnen lässt. Aber mir will gerade nicht in den Kopf, was denn dann in Konstellationen ist, wo die Sache nicht untergegangen, sondern lediglich beschädigt ist?! Ich meine mich zu erinnern, dass vom Untergang sowohl die Zerstörung als auch Beschädigung umfasst wird und war mir da auch immer relativ sicher, aber irgendwie kommt mir das mit dem Schlagwort "zufälliger Untergang" nun gerade irgendwie komisch vor. (Palandt hab ich leider gerade nicht zur Hand).
Und wenn ich an diesem Punkt rausfliege, zB weil der A Schuld daran ist, dass die Sache untergegangen ist, dann wäre ja auch das andere Wörtchen nicht erfüllt, da keine Zufälligkeit gegeben ist. Aber wenn § 447 BGB wegen diesem Merkmal ("zufälliger Untergang") ausscheidet, wann habe ich denn dann den GÜ (ich würde dann ja dazu kommen müssen, dass § 447 BGB nicht passt und damit GÜ nicht schon bei Übergabe an die Transportperson vorliegt, sondern....wann denn dann: bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer? Aber dann würde ich ja quasi auf § 446 springen den ich zuvor abgelehnt habe?)....da ist doch gerade bei mir irgendwas total falsch. Irgendwas stimmt hier doch hinten und vorne nicht. Wäre sehr dankbar, wenn jemanden Licht ins Dunkel bringen könnte.