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Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 08:52
von Gelöschter Nutzer
Nehmen wir an A und B sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke. Dabei steht genau auf der Grenze eine Lagerhalle des A, die sich jeweils hälftig auf A's und B's Grundstück erstreckt. Zu der Lagerhalle führt eine Zufahrt über Bs Grundstück von den Feldern des A. Durch eine Grunddienstbarkeit hatte der A das Recht vom vorherigen Eigentümer (vor B) bekommen, diese Zufahrt zu benutzen. Jetzt verweigert der B die weitere Fahrtmöglichkeit.

Ich hätte an einen Anspruch des A gegen B auf Nutzung der Zufahrt aus §§ 861 oder 1004 BGB gedacht bzw aus der Grunddienstbarkeit; bei § 985 bin ich mir noch nicht sicher.

Re: Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 09:37
von Honigkuchenpferd
Lies mal §§ 1018 ff. BGB, insbesondere § 1027 BGB, und falls das ein echter Fall ist, dann geh zum Anwalt.

Re: Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 14:32
von Gelöschter Nutzer
Danke. Ne, ist ein fiktiver Fall. Leider ist mir ein Fehler unterlaufen. Die Dienstbarkeit bezog sich nur auf die Duldung des Hallenteils auf Bs Grundstück. A und der vorherige Eigentümer haben sich aber so geeinigt auf die Fahrtmöglichkeit geeinigt. Jetzt ist halt die Frage ob so eine Inhaltserweiterung auch noch zur Diensbarkeit zählt.

Re: Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 16:32
von Honigkuchenpferd
Was nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist nicht Bestandteil der Dienstbarkeit.

Re: Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 19:11
von Gelöschter Nutzer
übrig blieben halt Notweg §917 und nachbarschaftliche Pflichten (§242)

Re: Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit

Verfasst: Donnerstag 7. September 2017, 13:37
von Tibor
Keine Hausarbeitenbesprechung (vgl. http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... 05#p770805 ).

Geschlossen.