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Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 14:27
von Manu103
Hallo zusammen,

gibt es eine Art Normenleiter für die Zeit der weimarer Reichsverfassung?
Ich versuche mir das gerade für eine Vorlesung zusammen zu basteln, wäre aber lieber durch eine zitierfähige Quelle abgesichert.

Vielen Dank im Voraus.

Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 14:35
von Tibor
Was ist denn eine Normenleiter?

Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 16:00
von Manu103
Eine Darstellung über die Gewichtung der Gesetze (Bundesrecht bricht Landesrecht)

1. Europarecht
2. Grundggesetz
3. Bundesgesetze
4. Landesverfassung
5. usw.

und das für die zeit um 1919-1939.

Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 16:15
von Honigkuchenpferd
Jein. Siehe C. Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 144 f.

Das heutige glasklare Verständnis einer Normhierachie gab es so noch nicht. Zudem waren Verfassungsdurchbrechungen möglich, sofern ein Reichsgesetz mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde. Ansonsten war das Vorrangverhältnis aber im Grundsatz gleich:

1. Reichsverfassung
2. Sonstiges Reichsrecht: Reichsgesetze, Reichsverordnungen (vgl. Art. 13 WRV)
3. Landesverfassungen
4. Sonstiges Landesrecht.

Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 16:19
von Manu103
Genau das hab ich gesucht. Vielen Dank.
Ich hab mich damit schwer getan, in wie weit man die Verfassungsdurchbrechung (Bsp. Art. 48) einbeziehen muss.
Werde das Buch in meine Ideen aufnehmen.

Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Verfasst: Mittwoch 9. August 2017, 22:32
von Honigkuchenpferd
Die Notverordnungen nach Art. 48 II WRV passen auch nicht ohne weiteres in das herkömmliche Schema, das ist richtig. Ich meinte aber tatsächlich die klassischen Verfassungsdurchbrechungen, das heißt den Fall, dass Reichsgesetze mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen wurden, der Text der Verfassung aber unverändert blieb (heute durch Art. 79 I 1 GG ausgeschlossen).