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Anspruchsgrundlage?

Verfasst: Freitag 11. August 2017, 14:19
von Lita95
Hallo liebe Forenmitglieder, ich habe eine Frage zu folgendem Fall, der mir leider wirklich schwer zu schaffen macht ](*,) :


J will in eine Wohnung ziehen, die seine Freundin R ablehnt, da sie ihr zu teuer ist. Bei der Anmietung besteht der Vermieter V darauf, dass auch die R den Mietvertrag unterschreibt. J hält die Wohnung für ideal. Wegen zusätzlicher Dissonanzen bezüglich der künftigen Freizeitgestaltung beschließen J und R, getrennte Wege zu gehen. J soll allein in die neue Wohnung einziehen, und R unterschreibt den Mietvertrag nur, um ihm eine neue Unterkunft zu sichern. Gegenüber R sagt J die Übernahme aller Kosten zu. Nach dem geschlossenen Mietvertrag muss der Mieter selbständig die Verträge mit den Anbietern von Strom und Gas abschließen. Die Wohnung ist mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet. Den Abschluss der Versorgungsverträge unterlässt J zunächst aufgrund der seiner Ansicht nach sehr ungünstigen Öffnungszeiten der Anbieter; dann vergisst er es. Nach einer Weile zieht Svetlana, die J beim Eisbach-Surfen kennengelernt hat, zu J in die neue Wohnung. Auch sie schätzt die unmittelbare Nähe zur Eisbachwelle sehr. Ein Jahr nach dem Einzug des J bemerkt der Gasanbieter G, dass Gas für Heizung und Warmwasser ohne Abschluss eines Liefervertrags verbraucht wurde. Den aufgelaufenen Betrag in Höhe von 4.000 € stellt G nach Einholung einer Auskunft beim Eigentümer V der R in Rechnung.

Welcher Vertrag ist zwischen J und R zustande gekommen? "Übernahme aller Kosten"
Bei der Frage nach Ansprüchen der R gegen J sind mir bis auf §§ 823, 780, 311, 280/241, 157, 242 BGB. Jedoch finde ich nicht, dass auch nur eine wirklich passt.
Ob die J zur Zahlung verpflichtet ist habe ich verneint.
Danke im Voraus für Meinungen :) 8-[

Re: Anspruchsgrundlage?

Verfasst: Freitag 11. August 2017, 14:47
von JulezLaw
Eigene Überlegungen?
Und wo ist der Fall her, dass du keine Lösung dazu hast? Ungewöhnlich...