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Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Verfasst: Freitag 18. August 2017, 14:21
von Logisch_Win7
Ich habe mal eine Frage zum Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Versammlungsverbot. Der Prüfungsmaßstab an sich ist mir klar (keine Superrevisionsinstanz, prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts).

Wie gehe ich dann weiter bei der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vor? Meine Überlegung wäre die Folgende:

I. Schutzbereich
- XY ist eine Versammlung iSd Art. 8 GG

II. Eingriff
- durch das Verbot wurde in Art. 8 GG eingegriffen

III. Rechtfertigung
Hier kommt mein Problem. Ich würde eigentlich jetzt prüfen, ob das Versammlungsverbot gemäß § 15 I Versammlungsgesetz rechtmäßig war. Aber das kommt mir insofern falsch vor, als das BVerfG die Einhaltung einfachen Rechts ja gar nicht prüft. Würde ich dann also ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 15 I Versammlungsgesetz und die Verhältnismäßigkeit des Versammlungsverbots als Einzelakt ansprechen?

Re: Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Verfasst: Freitag 18. August 2017, 14:31
von Honigkuchenpferd
Grds. ja (denken ließe sich in krassen Fällen mit Blick auf den Einzelakt eventuell noch an einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 I GG). Über eine (strenge) Verhältnismäßigkeitsprüfung kann man aber sehr viel abdecken.

Falsch wäre es auf jeden Fall, als solche die Rechtmäßigkeit eines Verbots nach § 15 I VersG zu prüfen.

Re: Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Verfasst: Montag 21. August 2017, 21:17
von Tobias__21
Das BVerfG prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (Austrahlungswirkung der Grundrecht auf das einfache Recht). Das ist der Fall, wenn entweder das Gesetz selbst verfassungswidrig ist, oder das Gesetz nicht grundrechtskonform ausgelegt / angewendet worden ist. Du kannst in der Klausur auch einen Obersatz bilden, damit Du nicht Gefahr läufst doch irgendwelche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm zu prüfen. Rechtsanwendungsfehler, die die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch als juristisch vertretbar erscheinen lassen, werden gleichwohl geprüft (objektiver Eindruck von Willkür). Das müssen dann aber schon krasse Fälle sein.