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Zirkelschluss, Formulierungsfrage

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 16:42
von erudite
Guten Tag :)
Ich habe eine Frage bezüglich der Formulierung in einer Klausur.
Fall ist Folgender:
A bringt sein Fahrrad zu B zur Reparatur. B behält das Fahrrad bei sich. Der Vertrag zwischen A und B ist (warum auch immer) unwirksam. Nun verlangt B von A Ersatz.

Das Ergebnis wäre ja folgendes.

B gg. A aus EBV (+)
B gg. A aus §§ 812 ff BGB ist durch EBV gesperrt
B gg. A aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB wäre (+)
Die Geschäftsführung ohne Auftrag stellt jedoch ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB dar, womit der Anspruch aus EBV dahin ist.
Da EBV unanwendbar ist wäre nun §§ 812 ff BGB wieder anwendbar. Diese sind jedoch leges speciales ggü. der G.o.A..

Nun mir wurde gesagt, dass dieser Zirkelschluss zu vermeiden sei, indem man den Fremdgeschäftsführungswillen im Rahmen der G.o.A. Prüfung verneinen solle. Ich hab mich nun gefragt, ob man diesen Zirkelschluss auch im Rahmen der Klausurausarbeitung darstellen oder ihn einfach durch geschickte Argumentation umgehen soll.

Ich würde mich über Tipps und Antworten freuen.
Ich wünsche einen schönen Abend.

Re: Zirkelschluss, Formulierungsfrage

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 19:46
von Tobias__21
Du musst Dich schon entscheiden, ob Du den Fremdgeschäftsführungswillen bejahen willst, oder eben nicht. Damit den Fremdgeschäftsführungswillen zu verneinen, dass bei Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen ja andere Ansprüche ggf. scheitern würden ist kein Argument ihn zu verneinen. Dann ist das eben so.

Die anderen Probleme des Falles, insbesondere § 1001 BGB und das sg. "Teufelskreisargument" bei § 1000 BGB sind bekannt?

Re: Zirkelschluss, Formulierungsfrage

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 22:53
von erudite
Tobias__21 hat geschrieben:Du musst Dich schon entscheiden, ob Du den Fremdgeschäftsführungswillen bejahen willst, oder eben nicht. Damit den Fremdgeschäftsführungswillen zu verneinen, dass bei Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen ja andere Ansprüche ggf. scheitern würden ist kein Argument ihn zu verneinen. Dann ist das eben so.

Die anderen Probleme des Falles, insbesondere § 1001 BGB und das sg. "Teufelskreisargument" bei § 1000 BGB sind bekannt?

Vielen Dank! Ich hatte mir schon selbst überlegt, ob das argumentieren mit einer möglichen Rechtsfolge ja bereits ein Zirkelschluss in sich sei.

Sie sprechen von der Frage ob §§ 1000, 994 BGB ein Recht zum Besitz i.R.d. § 986 BGB darstellt und bei §§ 1000, 994 BGB eine Vindikationslage vorausgesetzt wird und es demnach kein R.z.B. sein kann? Falls Sie das meinen ist es mir bekannt ja. O:)

Re: Zirkelschluss, Formulierungsfrage

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 22:57
von Tobias__21
Ja, das meinte ich. Sehr höflich, dass Sie mich siezen, aber das ist nicht nötig. Wir können gerne beim Du bleiben :)

Re: Zirkelschluss, Formulierungsfrage

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 23:00
von erudite
Tobias__21 hat geschrieben:Wir können gerne beim Du bleiben :)
Alles klar :)

Vielen Dank für die Hilfe und einen schönen Abend noch.