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Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 22:52
von Tobias__21
K hat von B Scheune gemietet und Sachen eingelagert. B verkauft Scheune an Dritten, der diese abreisst (wovon B wusste). Die Sachen gehen kaputt.

Streitig ist: Mietverhältnis vorher gekündigt. Dritten nicht darüber informiert, dass Scheune vermietet (wobei man hier bei der Beweiswürdigung dazu kommen wird, dass der Dritte nichts davon wusste)

Unabhängig von den streitigen Tatsachen, was ist hier die Pflichtverletzung, wenn man mal davon ausgeht, dass ein Mietvertrag noch bestand? Ich würde mal mit 280 I anfangen und über eine Nebenpflichtverletzung (Rücksichtnahme) gehen. Kann ich hier darauf abstellen, dass evtl. dem Dritten ggü. nicht gesagt wurde, dass diese Scheue vermietet wurde?

Unterstellt der Mietvertrag wurde gekündigt, müsste ich mir wohl darüber Gedanken machen, ob hier nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten greifen und woraus ich die herleite und begründe, oder? Ich vermute fast, dass es darauf irgendwie hinauslaufen wird und es wohl nicht darauf ankommt, ob gekündigt wurde. Es kann ja auch nicht ganz sein, dass man einfach die Hütte abreissen lässt, obwohl man weiss, dass da Sachen drinstehen :)

Andere Anspruchsgrundlagen sehe ich auf den ersten Blick nicht mehr so viele. § 823 dürfte daran scheitern, dass der Dritte die Hütte abgerissen hat. § 830 dürfte nicht gehen. Vielleicht § 826? § 989 käme auch noch in Betracht. Ich überlege gerade auch ob §§ 985, 283 wegen Unmöglichkeit der Herausgabe gehen würde? Der BGH hat ja kürzlich die Anwendbarkeit von von §§ 280 I, III 281 I 1 auf § 985 bejaht :-k

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:16
von Honigkuchenpferd
Sofern B tatsächlich wusste, dass die Scheune abgerissen werden soll und die Sachen dabei kaputt gehen würden, hätte ich grundsätzlich keine Probleme, §§ 280 I, 241 II BGB auf der Grundlage der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht zu bejahen (vgl auch § 566 II BGB). Auch § 826 BGB wäre dann mE nicht fernliegend. Die anderen Anspruchsgrundlagen halte ich demgegenüber für fernliegend. Insbesondere ist auch § 989 BGB schon mangels Besitzes (im Schädigungszeitpunkt) nicht gegeben.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:22
von Tobias__21
Danke. Ich hänge noch etwas am EBV :) § 989 würde nur gehen wenn B im Zeitpunkt des Abrisses mittelbarer Besitzer gewesen wäre (mittelbarer Besitz reicht doch aus?). Das scheitert wahrscheinlich daran, dass er nicht mehr als mittelbarer Besitzer besitzen will, wenn er die Scheune verkauft, oder (unabhängig davon ob der Mietvertrag noch besteht)? Er hat ja dann überhaupt keinen Besitzwillen mehr.

Dann erübrigt sich auch meine Idee mit §§ 985, 280 I, 280 III, 283 (habs oben editiert, der Gedanke kam mir auf Grund einer aktuellen BGH Rspr. BGH V ZR 89/15 zu §§ 280 I, III, 281)

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:27
von Honigkuchenpferd
Mittelbarer Besitz genügt, liegt aber (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht mehr vor, da durch § 566 I BGB der Dritte mit der Veräußerung Vertragspartei wird.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:37
von Tobias__21
stimmt, Kauf bricht nicht Miete usw. :) Wieder zu kompliziert gedacht.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:45
von Muirne
Je nachdem ob das MV noch bestand oder nicht dann halt 280 I, 241 II BGB mit MV als SV oder Culpa post contractum. Ich würde auch vor allem eine PV darin sehen, dass der Mieter bzw. ehemalige Mieter nicht informiert wurde, nicht (nur oder unbedingt) darin, dass der Abreißende ggfs nicht informiert wurde. Jedenfalls einem von beidem hätte man was sagen müssen, wobei mMn es eher auf den Mieter ankommen muss. Niemand - wenn wir jetzt mal ein bisschen lebensnah sein wollen - reißt ein völlig intaktes Haus ab, ohne es vorher mal zu begehen. Mitverschulden des Abreißenden mag dann in Betracht kommen, wenn man nicht nochmal nachhorcht, ob das Zeug mit weg kann, aber letztlich muss man ja in erster Linie dem Mieter Gelegenheit geben es wegzuschaffen und darin liegt mE dann der Hauptvorwurf.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:53
von Tobias__21
Ja. Der B behauptet er hätte gesagt, der K soll die Scheune leerräumen, da sie abgerissen wird. Das ist aber alles streitig und ich denke es läuft da auf eine Beweislastentscheidung raus. Unstreitig ist allerdings, dass eine wirkliche Übergabe der Scheune nie stattgefunden hat. Der B hat dem Dritten einfach mitgeteilt, er solle das Ding abreissen wenn er das go gebe, das gehe schon so in Ordnung, auch wenn da noch Sachen drinstehen.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:58
von Honigkuchenpferd
Also Letzteres geht eindeutig nicht, notfalls hätte dann eben die Einlagerung besorgt werden müssen. Das ist auf jeden Fall eine Pflichtverletzung, die sich letztlich sogar mit § 242 BGB begründen lassen würde.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Freitag 1. September 2017, 23:59
von Muirne
Es macht für die Bewertung allerdings schon einen Unterschied, ob man ggfs deutlich nach Ablauf des MV noch Sachen zurücklässt (quasi ausgezogen ist?) und die kaputt gehen oder die Miete noch läuft.
Es gibt ja auch den Fall von zurückgelassenem Schrott des Mieters nach Auszug, was man über 281 mit Frist löst (schlechte Räumung) und dann steht ja dem Vermieter ein Anspruch zu. Insofern kommt es meines Erachtens viel auf den Einzelfall, das Wissen der Beteiligten und die zeitlichen Zusammenhänge an.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:02
von Muirne
ok, mein Vortrag hat sich mit dem neuen Posting ein bisschen überholt. ^^ Aber auch nur ein bisschen, weil es trotzdem interessant ist, ob das ganze jetzt vor oder nach Beendigung der Miete läuft, nach Beendigung ist der Mieter ja letztlich auch verpflichtet das Zeug selbst zu räumen.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:06
von Honigkuchenpferd
Das gäbe dir aber dennoch nicht das Recht, die Sachen einfach zu vernichten. Ich halte eine Konstellation, bei der das keine Pflichtverletzung wäre, für kaum vorstellbar.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:10
von Tobias__21
Die behauptete Kündigung soll im Juli gewesen sein, abgerissen wurde im Dezember, Eigentümer wurde der Dritte im November. Weiterhin wird behauptet, dass man 2mal zur Räumung aufgefordert habe. Unstreitig ist aber, dass der B nie nachgesehen hat, ob sich etwas in der Scheune befindet.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:11
von Muirne
In den meisten Fällen sicherlich nicht, wenn das hier wirklich absichtlich auch in der Scheune gelagert wird und noch kein Auszug stattgefunden hat, sogar bestimmt nicht, dann wird es ne Einlagerungspflicht des Vermieters geben, aber wenn ein Auszug schon stattgefunden hat und noch was drin ist, ggfs. schon. Das war jetzt nicht 100% klar für mich, was die Leute da behaupten nach dem Grundfall. Aber scheint sich ja offensichtlich nicht um einfach zurückgelassene Dinge zu handeln.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:15
von Tobias__21
Also hätte selbst wenn der Vermieter tatsächlich aufgefordert hätte zu räumen und der Vermieter gesagt hätte, dass er räumt, nochmal nachsehen müssen, ob dem auch tatsächlich so ist? Das erscheint mir etwas weit zu gehen mit der Rücksichtnahmepflicht, zumindest dann wenn der Mieter eine Räumung zugesagt hat.

Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt

Verfasst: Samstag 2. September 2017, 00:18
von Honigkuchenpferd
Selbst wenn der Mietvertrag beendet gewesen sein sollte, hätte eben vom dann Berechtigten auf die Entfernung zurückgelassener Gegenstände geklagt und ggf. einstweiliger Rechtsschutz gesucht werden müssen. Die eigenmächtige Zerstörung ist illegal.

Wenn B wirklich so blöd war zu sagen: "Mach einfach alles platt", sehe ich keinen Weg, der an §§ 280 I, 241 II BGB vorbeiführt.