Anspruchsgrundlage SE statt Leistung bei Unmöglichkeit
Verfasst: Mittwoch 6. September 2017, 11:34
Hallo, ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch:
A verkauft B eine mangelhafte Sache. Dieser Mangel lag schon vor Vertragschluss vor, A wusste dies nicht. Der Mangel kann zwar theoretisch behoben werden, jedoch nur durch den Eigentümer.
Problematisch: Ob der Eigentümer den Mangel beheben kann hängt von einem externen Faktor ab (Dieser kann irgendwann eintreten, wann ist unbekannt und durch keine Partei zu beeinflussen).
Zudem ist die Kaufsache ein einzigartiges Stück, kann nicht durch eine andere ersetzt werden.
B will nun SE statt Leistung.
Es geht um die Unmöglichkeit. Ich weiß nicht ob ich mich festgefahren habe, aber ist das hier eine anfängliche Unmöglichkeit? Dazu müsste ich ja den Zeitpunkt bei Vertragsschluss betrachten. Aber in dem Moment, in dem B Eigentümer wird verliert A ihre Möglichkeit den Mangel überhaupt zu beheben.
Sehe ich das richtig, dass ich bei einer nachträglichen Unmöglichkeit evtl. einen Streit führen muss, auf welchen Zeitpunkt ich bzgl. des Vertretenmüssens abstelle? Bei 311a II hingegen kann ich direkt das Nicht-Kennen des Mangels betrachten?
Danke schonmal!
A verkauft B eine mangelhafte Sache. Dieser Mangel lag schon vor Vertragschluss vor, A wusste dies nicht. Der Mangel kann zwar theoretisch behoben werden, jedoch nur durch den Eigentümer.
Problematisch: Ob der Eigentümer den Mangel beheben kann hängt von einem externen Faktor ab (Dieser kann irgendwann eintreten, wann ist unbekannt und durch keine Partei zu beeinflussen).
Zudem ist die Kaufsache ein einzigartiges Stück, kann nicht durch eine andere ersetzt werden.
B will nun SE statt Leistung.
Es geht um die Unmöglichkeit. Ich weiß nicht ob ich mich festgefahren habe, aber ist das hier eine anfängliche Unmöglichkeit? Dazu müsste ich ja den Zeitpunkt bei Vertragsschluss betrachten. Aber in dem Moment, in dem B Eigentümer wird verliert A ihre Möglichkeit den Mangel überhaupt zu beheben.
Sehe ich das richtig, dass ich bei einer nachträglichen Unmöglichkeit evtl. einen Streit führen muss, auf welchen Zeitpunkt ich bzgl. des Vertretenmüssens abstelle? Bei 311a II hingegen kann ich direkt das Nicht-Kennen des Mangels betrachten?
Danke schonmal!