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Pfändung von Ansprüchen, 829 ZPO

Verfasst: Mittwoch 6. September 2017, 15:03
von PurpleDrank
Der Mieter K kauft ein Regal unter Eigentumsvorbehalt, welches von seinem Lagerarbeiter (der aber selbstständiger Kleinunternehmer ist) Y zerstört wird. Nun verlässt der Mieter K Deutschland Richtung Südamerika mit 12.000 Mietschulden bei seinem Vermieter E. Der Vermieter möchte seine Forderungen umfassend geltend machen und gefragt ist nach den Ansprüchen zwischen dem Vermieter E und dem Lagerarbeiter Y.
Ich prüfe zunächst § 823 I wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts. Jetzt könnte der Vermieter ja noch die Schadensersatzforderung des Mieters K gegen seinen Lagerarbeiter Y pfänden nach § 829 ZPO. Im Sachverhalt steht aber noch nichts zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wie Titel, Klausel etc. Kann ich das einfach so stehen lassen und sagen, dass ein Titel in Form eines Urteils noch zu erwirken wäre, was kein Problem darstellen sollte? Muss ich das ausführlich prüfen, oder darf ich das alles gar nicht erwähnen, weil der Anspruch zwischen Vermieter und Lagerarbeiter so ja noch gar nicht besteht und erst durch den Überweisungsbeschluss entsteht?

Re: Pfändung von Ansprüchen, 829 ZPO

Verfasst: Mittwoch 6. September 2017, 15:33
von Honigkuchenpferd
Die Hausarbeit wirst du alleine lösen müssen:

http://www.uni-goettingen.de/de/hausarbeit+bgb+gro%C3%9Fe+%C3%9Cbung+wise+17/18/567807.html (Verwaister Link automatisch entfernt)

Re: Pfändung von Ansprüchen, 829 ZPO

Verfasst: Mittwoch 6. September 2017, 15:35
von Tibor
Geschlossen.