"Haltbarkeitsdatum" als Beschaffenheitsvereinbarung in AGB?
Verfasst: Montag 11. September 2017, 07:43
Guten Morgen!
Es geht um die Erstellung von AGB (in einer Kautelarklausur). Wenn verderbliche Ware angeboten wird, dann kann man ja nicht verlangen, dass der Verbraucher innerhalb von drei Wochen Mängel anzeigt, weil es eine Mängelrüge nur im HGB (§ 377) gibt und in AGB so nicht wirksam vereinbart werden kann.
Das heißt, man kommt da nur über die Beschaffenheitsvereinbarung ran, ist das korrekt?
Kann man die in die AGB mit hineinschreiben? Also sowas wie: "Generell sind die Produkte innerhalb von 3 Wochen zu verbrauchen". Oder ist das auch Quatsch?
Ich danke euch schon im Voraus für eure Ideen.
Es geht um die Erstellung von AGB (in einer Kautelarklausur). Wenn verderbliche Ware angeboten wird, dann kann man ja nicht verlangen, dass der Verbraucher innerhalb von drei Wochen Mängel anzeigt, weil es eine Mängelrüge nur im HGB (§ 377) gibt und in AGB so nicht wirksam vereinbart werden kann.
Das heißt, man kommt da nur über die Beschaffenheitsvereinbarung ran, ist das korrekt?
Kann man die in die AGB mit hineinschreiben? Also sowas wie: "Generell sind die Produkte innerhalb von 3 Wochen zu verbrauchen". Oder ist das auch Quatsch?
Ich danke euch schon im Voraus für eure Ideen.