§ 243 StGB vor § 244 StGB prüfen?
Verfasst: Samstag 16. September 2017, 11:09
Hallo,
Ergebnis des Falles , an dem ich sitze, soll wohl folgendes sein:
§ 244 (Versuch):
- Nr. 1b/mit sonstigen Werkzeugen (+)
- Nr. 3/versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl (+)
§ 243 (Versuch)
- Nr. 1/versuchter Einbruchsdiebstahl (-), weil zwar Tür aufgebrochen, aber damit noch nicht der Einbruch vollendet wurde und ich die strafrechtliche Relevanz eines "versuchten" Regelbeispiels verneine
- Nr. 3/Gewerbsmäßigkeit (+)
Ich kann ja nicht nach Bejahen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls den versuchten Einbruchsdiebstahl nach § 243 I 2 Nr. 1 StGB prüfen, der ja nur eine Straferhöhung des Grunddelikts (§ 242 I) zur Folge hätte, welches bereits durch § 244 I verdrängt wurde.
Andererseits schneidet man sich viele Probleme ab, wenn man 243 auslässt.
Mein Favorit ist bisher den Versuch des § 242, 243 zuerst zu prüfen. Dann würde ich das schwerere Delikt (§ 244) eben später prüfen, was mir immer noch "sauberer" vorkommt, als die Strafzumessung eines Delikts zu prüfen, das schon verdrängt wurde.
Wie seht ihr das?
Ergebnis des Falles , an dem ich sitze, soll wohl folgendes sein:
§ 244 (Versuch):
- Nr. 1b/mit sonstigen Werkzeugen (+)
- Nr. 3/versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl (+)
§ 243 (Versuch)
- Nr. 1/versuchter Einbruchsdiebstahl (-), weil zwar Tür aufgebrochen, aber damit noch nicht der Einbruch vollendet wurde und ich die strafrechtliche Relevanz eines "versuchten" Regelbeispiels verneine
- Nr. 3/Gewerbsmäßigkeit (+)
Ich kann ja nicht nach Bejahen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls den versuchten Einbruchsdiebstahl nach § 243 I 2 Nr. 1 StGB prüfen, der ja nur eine Straferhöhung des Grunddelikts (§ 242 I) zur Folge hätte, welches bereits durch § 244 I verdrängt wurde.
Andererseits schneidet man sich viele Probleme ab, wenn man 243 auslässt.
Mein Favorit ist bisher den Versuch des § 242, 243 zuerst zu prüfen. Dann würde ich das schwerere Delikt (§ 244) eben später prüfen, was mir immer noch "sauberer" vorkommt, als die Strafzumessung eines Delikts zu prüfen, das schon verdrängt wurde.
Wie seht ihr das?