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Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 13:07
von DavidSchabany
Ist 326 Abs. 1 Satz auch nach Übergabe bzw. Gefahrübergang anwendbar oder nur davor?

Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:47
von Honigkuchenpferd
In Klausuren steigt man immer mit § 326 I 1 Hs 1 BGB ein, aber falls deren Voraussetzungen vorliegen, scheitert der Anspruch an §§ 446 f BGB.

Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1

Verfasst: Donnerstag 21. September 2017, 05:32
von DavidSchabany
Perfekt, danke.

Re: Anwendung 326 Abs. 1 Satz 1

Verfasst: Donnerstag 21. September 2017, 09:55
von Honigkuchenpferd
Wobei ich gerade merke, dass der Begriff "Anspruch" natürlich denkbar unglücklich gewählt war. § 326 I 1 Hs 1 GG ist natürlich selbst kein Anspruch, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung gegen einen Anspruch (insbesondere § 433 II BGB). Ansonsten stimmt es aber: Man steigt unter dem Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" mit § 326 I 1 Hs 1 GG ein, und wenn die Voraussetzungen von §§ 446 f BGB vorliegen, scheitert diese Einwendung letztlich, so dass der Anspruch aus § 433 II BGB dennoch besteht.