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Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:03
von Tobias__21
Erfasst der § 124 VVG auch den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht? Ich meine dass sich das so nicht aus dem Wortlaut ergibt. § 124 Abs. 1 VVG regelt ja den Fall dass festgestellt wird, dass ein SE Anspruch nicht besteht. Das Urteil wirkt dann wenn es zwischen Dritten und Versicherungsnehmer ergeht auch zugunsten des Versicherers.

Zu dem Fall, dass ein Urteil zwischen Drittem und Versichertem ergeht, dass einen Anspruch feststellt finde ich nichts. Das müsste doch dann auch gegenüber dem Versicherer wirken??? Oder braucht man die Rechtskrafterstreckung in diese Richtung wegen § 115 VVG nicht? Geht der § 115 so weit, dass wenn der Anspruch Dritter -> Versicherter festgestellt wurde, sich der Versicherer nicht mehr verteidigen kann und zahlen muss? Das kann ja eigentlich nicht sein, da ja ein Urteil nur inter partes wirkt, es sei denn man hat eben eine Rechtskrafterstreckung. Aber § 124 VVG regelt diesen Fall ja gerade nicht.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:15
von Honigkuchenpferd
§ 124 I VVG erfasst lediglich klageabweisende Urteile. Aber du solltest zum Stichwort "Bindungswirkung des Haftpflichturteils" nachlesen.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:17
von Tobias__21
Aber warum ist das so?

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:24
von Honigkuchenpferd
Mit Blick auf § 124 VVG: Weil der Wortlaut das sagt. Und ich glaube wirklich, wenn du zu dem Stichwort nachliest, erübrigen sich auch deine sonstigen Fragen im Wesentlichen. Man kommt auch so durch Vertragsauslegung in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:26
von Tobias__21
Ja, ok :D Dann lese ich mal. Sowas muss ich doch aber nicht im Examen wissen, oder?

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:32
von Honigkuchenpferd
Im Prinzip gehört das VVG ja überhaupt nicht zu eurem Prüfungsstoff und könnte daher nur im Rahmen von § 51 IV JAPrO abgeprüft werden. ME kann man dazu keine Kenntnisse erwarten.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 22:53
von Tobias__21
Die Frage tauchte im Zuge des rechtlichen Interesses bei § 66 ZPO auf. Die Versicherung tritt mit dem Argument bei, es drohe eine Rechtskrafterstreckung nach VVG wenn der Versicherungsnehmer unterliegen sollte. Deswegen kam ich auf den 124 VVG. Aber der passt ja nicht. Das rechtliche Interesse liegt natürlich trotzdem vor, aber ich habe mich gerade gewundert, warum die uns ins VVG schicken und die Norm dann nicht passt :D

Die Sache mit der Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist auch ein spezielles versicherungsrechtliches Problem, oder? Das hat mit den normalen ZPO Kenntnissen nichts mehr zu tun?

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 23:01
von Torquemada
Hier geht es um materielle Rechtskraft. Das ist tiefstes Zivilprozessrecht, Pflichtfachstoff in beiden Examina. :D

Gegenstand des § 124 VVG ist eine einseitige Rechtskrafterstreckung zum Nachteil des klagenden Geschädigten. Vertragliche Beziehungen der Versicherung bzw des VN mit dem Geschädigten, durch deren Auslegung man "in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen" kommen könnte, existieren typischerweise nicht.

§ 124 VVG (bzw eine weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung) ist vor 50 Jahren zusammen mit § 115 VVG (bzw dessen weitgehend inhaltsgleicher Vorgängerregelung) ins Gesetz gekommen. Der Direktanspruch war damals nicht unumstritten - man befürchtete Verdoppelung der Prozesse und der Kosten. Die Rechtskrafterstreckung sollte diesen Befürchtungen entgegenwirken.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 23:05
von Honigkuchenpferd
Torquemada hat geschrieben:Gegenstand des § 124 VVG ist eine einseitige Rechtskrafterstreckung zum Nachteil des klagenden Geschädigten. Vertragliche Beziehungen der Versicherung bzw des VN mit dem Geschädigten, durch deren Auslegung man "in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen" kommen könnte, existieren typischerweise nicht.
Vielleicht liest du noch einmal, worum es bei der Frage ging...

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Mittwoch 20. September 2017, 23:32
von Tobias__21
Ich bin so ein Dödel :lmao: Jetzt weiss ich auf was die hinauswollen. Der § 124 VVG ist ja für die Versicherung positiv, wenn der Kläger unterliegt. Deswegen haben die ein Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers und die Streithilfe geht alleine schon deswegen durch. Ich dachte nur daran, dass die Schiss haben, dass sich die Rechtskraft auf sie erstreckt, wenn der Kläger obsiegt (was der 124 aber gar nicht regelt) und das positive Interesse am Obsiegen ihres VN nicht gesehen.

Dann passt der Fall auch ohne vertiefte Kenntnisse im VVG.

Re: Frage zu 124 VVG

Verfasst: Sonntag 24. September 2017, 23:25
von scndbesthand
Tobias__21 hat geschrieben:Ich bin so ein Dödel :lmao: Jetzt weiss ich auf was die hinauswollen. Der § 124 VVG ist ja für die Versicherung positiv, wenn der Kläger unterliegt. Deswegen haben die ein Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers und die Streithilfe geht alleine schon deswegen durch. Ich dachte nur daran, dass die Schiss haben, dass sich die Rechtskraft auf sie erstreckt, wenn der Kläger obsiegt (was der 124 aber gar nicht regelt) und das positive Interesse am Obsiegen ihres VN nicht gesehen.

Dann passt der Fall auch ohne vertiefte Kenntnisse im VVG.
Umgekehrt kommt eine Bindungswirkung im Hinblick auf den Haftpflichtanspruch im Falle der Verurteilung des VN in Betracht. In einem nachgelagerten Deckungsprozess muss sich der VR das Urteil im Haftpflichtprozess grundsätzlich entgegenhalten lassen. Auch so könnte man das Interesse an einem Beitritt begründen.