§ 812 BGB und Zahlung per Gutscheine
Verfasst: Freitag 29. September 2017, 17:25
Moin,
ich hatte folgende Anwaltsklausur (Klägersicht): K kauft bei V eine Sache für 10.000 Euro. K zahlt mit 5000 Euro in bar und 5000 Euro hat er noch als personalisierte Gutschrift.
Ich hab das über § 780 BGB gelöst, weil ich im Palandt 0 dazu fand, wie man mit Gutscheinen/Gutschriften umgeht. Ich hab mittlerweile rausgefunden, dass der BGH bei nichtpersonalisierten Gutscheinen wohl über § 807 BGB geht (wobei meine ja personalisiert werden).
Mein größeres Problem war aber, dass V das Geschäft später wirksam angefochten hat und K die 10.000 Euro wieder haben wollte. Mit dem Grundgedanken des Bereicherungsrecht hielt ich es nicht für vereinbar, dass K nun 10.000 Euro bekommt in bar (weil auch schon die Gutschrift nur auf Kulanz erfolgt ist im Rahmen eines Warenaustausches wegen Nichtgefallens). Ich wollte ihm daher 5000 Euro in bar und 5000 Euro als Gutschrift aus § 812 wiedergeben.
Dazu gesellte sich aber das Problem, dass es einen Inhaberwechsel gab und beide nach §§ 25, 26 HGB haften.
Ich habe daher beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner 5000 Euro an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner der Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 5000 Euro bei Laden XYZ einzuräumen.
Mein Problem war nun auch, dass die alte Inhaberin Ziff. 2 gar nicht aus eigener Kraft voll erfüllen kann. Hab aber argumentiert, dass die alte Inhaberin ja notfalls beim neuen Inhaber den Gutschein erwerben kann. Insgesamt hab ich aber so meine Zweifel mit meiner Lösung. Aber wenn überhaupt Bargeld zu geben ist, dann ist der Gutschein ja durch seine Zweckbindung nicht alles Wert. Aber einfach 10% oder so abziehen erschien mir auch nicht richtig, vor allem war im Aktenauszug nichts darauf angelegt.
Vielleicht mag mir jemand sagen, wie man das in der Praxis so handhabt.
Danke,
Ara
ich hatte folgende Anwaltsklausur (Klägersicht): K kauft bei V eine Sache für 10.000 Euro. K zahlt mit 5000 Euro in bar und 5000 Euro hat er noch als personalisierte Gutschrift.
Ich hab das über § 780 BGB gelöst, weil ich im Palandt 0 dazu fand, wie man mit Gutscheinen/Gutschriften umgeht. Ich hab mittlerweile rausgefunden, dass der BGH bei nichtpersonalisierten Gutscheinen wohl über § 807 BGB geht (wobei meine ja personalisiert werden).
Mein größeres Problem war aber, dass V das Geschäft später wirksam angefochten hat und K die 10.000 Euro wieder haben wollte. Mit dem Grundgedanken des Bereicherungsrecht hielt ich es nicht für vereinbar, dass K nun 10.000 Euro bekommt in bar (weil auch schon die Gutschrift nur auf Kulanz erfolgt ist im Rahmen eines Warenaustausches wegen Nichtgefallens). Ich wollte ihm daher 5000 Euro in bar und 5000 Euro als Gutschrift aus § 812 wiedergeben.
Dazu gesellte sich aber das Problem, dass es einen Inhaberwechsel gab und beide nach §§ 25, 26 HGB haften.
Ich habe daher beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner 5000 Euro an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner der Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 5000 Euro bei Laden XYZ einzuräumen.
Mein Problem war nun auch, dass die alte Inhaberin Ziff. 2 gar nicht aus eigener Kraft voll erfüllen kann. Hab aber argumentiert, dass die alte Inhaberin ja notfalls beim neuen Inhaber den Gutschein erwerben kann. Insgesamt hab ich aber so meine Zweifel mit meiner Lösung. Aber wenn überhaupt Bargeld zu geben ist, dann ist der Gutschein ja durch seine Zweckbindung nicht alles Wert. Aber einfach 10% oder so abziehen erschien mir auch nicht richtig, vor allem war im Aktenauszug nichts darauf angelegt.
Vielleicht mag mir jemand sagen, wie man das in der Praxis so handhabt.
Danke,
Ara