Abrenzung Herausforderungsformel/Verkehrssicherungspflicht
Verfasst: Sonntag 1. Oktober 2017, 09:44
moin allerseits
Im Rahmen der Herausforderungsfälle geht es ja meist um Verfolgerfälle, d.h. eine rechtswidrige Handlung provoziert eine Verfolgungsreaktion.
Denkbar sind aber auch Fälle, in denen eine gefahrenbehaftete Handlung eines Dritten provoziert wird, hone dass die Herausforderungshandlung an sich rechtswidrig ist.
So zum Beispiel: A, B und C gehen Skifahren. A trifft sich mit einer neuen weiblichen Bekanntschaft und setzt sich mit ihr über Nacht ab, ohne B und C Bescheid zu sagen. B und C machen sich Sorgen, suchen A in der Nacht und verunglücken. (Beispielfall aus Wandt)
Jetzt frage ich mich: Ist das eine Herausforderung durch positives Tun (mit der Bekanntschaft verdrücken), oder kommt nicht auch ein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen (seinen Kollegen Bescheid sagen) in Betracht, schließlich war es naheliegend, dass sie ihn suchen würden?
Im Rahmen der Herausforderungsfälle geht es ja meist um Verfolgerfälle, d.h. eine rechtswidrige Handlung provoziert eine Verfolgungsreaktion.
Denkbar sind aber auch Fälle, in denen eine gefahrenbehaftete Handlung eines Dritten provoziert wird, hone dass die Herausforderungshandlung an sich rechtswidrig ist.
So zum Beispiel: A, B und C gehen Skifahren. A trifft sich mit einer neuen weiblichen Bekanntschaft und setzt sich mit ihr über Nacht ab, ohne B und C Bescheid zu sagen. B und C machen sich Sorgen, suchen A in der Nacht und verunglücken. (Beispielfall aus Wandt)
Jetzt frage ich mich: Ist das eine Herausforderung durch positives Tun (mit der Bekanntschaft verdrücken), oder kommt nicht auch ein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen (seinen Kollegen Bescheid sagen) in Betracht, schließlich war es naheliegend, dass sie ihn suchen würden?