§ 91a Beschluss nach Erledigung wegen Aufrechnung
Verfasst: Montag 2. Oktober 2017, 20:14
Moin,
eine Konstellation bei der Erledigungserklärung in Verbindung mit der Aufrechnung ist mir noch nicht ganz klar.
Situation: K verklagt B. B erklärt nach Rechtshängig die Primäraufrechnung mit einer Forderung. K und B erklären den Streit übereinstimmend für erledigt. Wer hat die Kosten zu tragen?
In den Skripten steht nun immer "Die Kostenentscheidung ergeht in diesem Fall nach den üblichen Grundsätzen, also nach den bisherigen Erfolgsaussichten".
Was soll das aber hier konkret bedeuten? Hätte B die Aufrechnung nicht erklärt, hätte K obsiegt. Erklärt B die Aufrechnung und erklärt K nicht für erledigt, hätte er die Klage verloren. Das hilft mir also nicht weiter.
§ 389 BGB hat ja eine Rückfiktion, sodass man annehmen könnte, dass K die Kosten zu tragen hat. Aber das Ergebnis gefällt mir nicht so wirklich, weil es so ja zu Situationen kommen kann, dass K seine Forderung nie durchsetzen kann.
Zum Beispiel wenn B eine Forderung gegen K aus Deliktsrecht hat. Dann kann K selbst die Aufrechnung nicht erklären. Möchte er seine Forderung gegen B durchsetzen, muss er Klagen. Wenn B dann aber die Aufrechnung erklärt, erscheint es doch nicht sachgerecht, wenn K die Kosten zu tragen hat. Denn K hat ja nur die Option zu klagen oder aber auf seine Forderung zu verzichten.
Vielleicht mag mir wer helfen.
Danke,
Ara
eine Konstellation bei der Erledigungserklärung in Verbindung mit der Aufrechnung ist mir noch nicht ganz klar.
Situation: K verklagt B. B erklärt nach Rechtshängig die Primäraufrechnung mit einer Forderung. K und B erklären den Streit übereinstimmend für erledigt. Wer hat die Kosten zu tragen?
In den Skripten steht nun immer "Die Kostenentscheidung ergeht in diesem Fall nach den üblichen Grundsätzen, also nach den bisherigen Erfolgsaussichten".
Was soll das aber hier konkret bedeuten? Hätte B die Aufrechnung nicht erklärt, hätte K obsiegt. Erklärt B die Aufrechnung und erklärt K nicht für erledigt, hätte er die Klage verloren. Das hilft mir also nicht weiter.
§ 389 BGB hat ja eine Rückfiktion, sodass man annehmen könnte, dass K die Kosten zu tragen hat. Aber das Ergebnis gefällt mir nicht so wirklich, weil es so ja zu Situationen kommen kann, dass K seine Forderung nie durchsetzen kann.
Zum Beispiel wenn B eine Forderung gegen K aus Deliktsrecht hat. Dann kann K selbst die Aufrechnung nicht erklären. Möchte er seine Forderung gegen B durchsetzen, muss er Klagen. Wenn B dann aber die Aufrechnung erklärt, erscheint es doch nicht sachgerecht, wenn K die Kosten zu tragen hat. Denn K hat ja nur die Option zu klagen oder aber auf seine Forderung zu verzichten.
Vielleicht mag mir wer helfen.
Danke,
Ara