Seite 4 von 4

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Donnerstag 9. November 2017, 18:58
von Salisa
Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Geht am VG. Aber nur mit Einverständnis der Parteien.

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Donnerstag 9. November 2017, 18:59
von Tibor
a.A. § 6 VwGO

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Donnerstag 9. November 2017, 19:15
von Tobias__21
hihi :)

Salisa meinte wohle § 87a II VwGO? Oder vielleicht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung?

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Donnerstag 9. November 2017, 19:39
von Ara
Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Ne fachlich ist das gar nicht verkehrt gewesen was du geschrieben hast. Der Strafrichter ist auch Einzelrichter im Sinne des GVG. Aber Einzelrichter ist der Oberbegriff vom Strafrichter. Genauso wie Kollegialgericht der Obergriff zum Schöffengericht ist. Daher stehen im logischen Syntax Einzelrichter und Kollegialgericht und Strafrichter und Schöffengericht.

Das ist wie bei diesen IQ-Rätseln: Wasser zu amerikanisches Bier verhält sich wie Berliner zu a) Krapfen b) Amerikaner c) Donut d) Wurstbrot.

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Donnerstag 9. November 2017, 23:57
von Einwendungsduschgriff
Salisa hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Da hast du gut Kluggeschissen :D Einzelrichter würde es bei einer Zivilkammer heißen. Und ich glaube beim Verwaltungsgericht kann man auch auf den Einzelrichter übertragen (müsste ich jetzt aber nachschauen und bin zu faul :D)
Geht am VG. Aber nur mit Einverständnis der Parteien.
Nein. Du meinst den Berichterstatter.

Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 00:01
von Tibor
Genau; muss man unterscheiden:

einfache Sachen --> Kammerbeschluss gegen Willen des Klägers --> Entscheidung durch ERi

komplexe Fragen --> Einverständnis der Beteiligten --> Entscheidung durch BE ohne Kenntnis der Kammer

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 08:51
von Einwendungsduschgriff
Das ist nun fies. Ich würde in keinem Verfahren als Berichterstatter entscheiden, das ich nicht der Kammer zur Einzelrichterübertragung guten Gewissens vorschlagen kann.

Hier wird das in der Eingangsverfügung übrigens automatisch abgefragt und sehr viele stimmen zu. Was übrigens nicht selten vorkommt: Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter, aber "Ablehnung" einer Entscheidung durch den Einzelrichter. Hintergrund: vielen ist nicht bewusst, wie weit die Entscheidungsbefugnisse des Berichterstatters gehen (§ 87a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 VwGO), sondern lesen nur § 87a Abs. 1 VwGO. Da kann man sich dann die spannende Frage des prozessrechtlichen Irrtums stellen, insbesondere bei Naturalparteien.

Ich frage dann jeweils nach, um mich zu vergewissern, dass die Tragweite der prozessualen Erklärung auch bekannt ist (Standardvordruck A38).

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 08:59
von Tibor
Das ist doch nicht fies. ERi macht einfache Sachen, es wird vorher angehört und die Vorkontrolle der Einfachtheit übernimmt das Kollegialorgan beim Übertragungsbeschluss. Fragt man BE Übertragung an, ist es eher eine komplexere Frage, wo aber im Einverständnis der Beteiligten allein entschieden wird. Also hier erfolgt die "Überprüfung", ob ein Richter genügt durch die Beteiligten. Aber natürlich funktioniert das in dieser Vorstellung nur bei vertretenen Beteiligten.

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 09:10
von Einwendungsduschgriff
Die obergerichtliche Rechtsprechung geht aber mW dahin, dass es eine gewisse Einfachkeitsrelation auch beim Berichterstatter geben muss. Nimmt man übrigens § 87a Abs. 2 VwGO im Wortlaut ernst, so kann das Einverständnis nur der Vorsitzende für sich selbst einholen. Abs. 3 regelt dann die Übertragung dieses Einverständnisses auf den Berichterstatter.

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 13:38
von thh
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:(Standardvordruck A38).
Das ist ein Passierschein, richtig?

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Freitag 10. November 2017, 14:40
von Einwendungsduschgriff
Latürnich!

(Warum blickt das bei mir am Gericht nie jemand?)

Re: Welcher Tatbestand?

Verfasst: Mittwoch 15. November 2017, 11:30
von immer locker bleiben
Tibor hat geschrieben:Berlin? Ist das nicht § 11a StPO?
Absolut.

Mein Tip an alle Produzenten, Drehbuchautoren und Regisseure: holt Euch einen fachkundigen Juristen ins Team, der bei den Details hilft. Ich kenne keinen Fall von falscher Rechtsdarstellung im Film, indem eine richtige Darstellung tatsächlich dem Plot oder Dramaturgie geschadet hätte ...