§ 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh.?
Verfasst: Freitag 6. Oktober 2017, 15:57
Hallo zusammen,
ich verzweifele gerade bei dem Versuch, den im Palandt unter § 323 so lapidar verwendeten Satz "Ist der Vertrag [das Dauerschuldverhältnis] noch nicht vollzogen, gilt dagegen [anstelle von § 314] § 323 BGB" zu verstehen.
Ich sehe ein, dass das Kündigungsrecht aus § 314 geschaffen worden ist, weil gerade bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach Rücktritt gemäß § 323 schwer möglich bis unerwünscht ist. Deswegen tritt § 314 bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen in der Regel an die Stelle des § 323.
Bei noch nicht in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen bestehen die bei der Rückabwicklung nach § 323 befürchteten Schwierigkeiten nicht: Es fand ja noch gar kein Leistungsaustausch statt, der rückabgewickelt werden müsste. Deswegen soll hier § 323 angewendet werden.
Aber was ist das methodisch? Eine teleologische Reduktion von § 314?
Wenn ja, warum ist das überhaupt nötig?
Wenn ich das richtig sehe, hätten in dieser speziellen Konstellation Rücktritt nach § 323 und Kündigung nach § 314 dieselben Voraussetzungen und Folgen. Warum ist es dann nötig, im Wege der Rechtsfortbildung in § 314 einzugreifen, um zu einer Anwendung von § 323 zu gelangen?
Könnte man es nicht schlicht - und mit geringerem Begründungsaufwand - bei § 314 belassen?
Wo liegt mein Denkfehler?
Bitte erleuchtet mich.
ich verzweifele gerade bei dem Versuch, den im Palandt unter § 323 so lapidar verwendeten Satz "Ist der Vertrag [das Dauerschuldverhältnis] noch nicht vollzogen, gilt dagegen [anstelle von § 314] § 323 BGB" zu verstehen.
Ich sehe ein, dass das Kündigungsrecht aus § 314 geschaffen worden ist, weil gerade bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach Rücktritt gemäß § 323 schwer möglich bis unerwünscht ist. Deswegen tritt § 314 bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen in der Regel an die Stelle des § 323.
Bei noch nicht in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen bestehen die bei der Rückabwicklung nach § 323 befürchteten Schwierigkeiten nicht: Es fand ja noch gar kein Leistungsaustausch statt, der rückabgewickelt werden müsste. Deswegen soll hier § 323 angewendet werden.
Aber was ist das methodisch? Eine teleologische Reduktion von § 314?
Wenn ja, warum ist das überhaupt nötig?
Wenn ich das richtig sehe, hätten in dieser speziellen Konstellation Rücktritt nach § 323 und Kündigung nach § 314 dieselben Voraussetzungen und Folgen. Warum ist es dann nötig, im Wege der Rechtsfortbildung in § 314 einzugreifen, um zu einer Anwendung von § 323 zu gelangen?
Könnte man es nicht schlicht - und mit geringerem Begründungsaufwand - bei § 314 belassen?
Wo liegt mein Denkfehler?
Bitte erleuchtet mich.