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"strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II?

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 13:27
von Gelöschter Nutzer
Moin,


wie streng ist das zu verstehen, wenn es im Bearbeitervermerk einer zivilrechtlichen Klausur heißt, strafrechtliche Vorschriften sind nicht zu beachten?

Schon klar, dass ich nicht anfange die Strafbarkeiten der Beteiligten zu prüfen, aber was ist z.B. mit 823 II? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das nicht geprüft werden soll und vermute eher eine floskelhaftige Unabsichtlichkeit des Aufgabenstellers.

Wie würdet ihr das handhaben?

Re: "strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 13:33
von markus87
Du sollst keine strafrechtlichen Vorschriften iRv 823 II prüfen!

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Re: "strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 14:31
von Gelöschter Nutzer
Du sollst keine strafrechtlichen Vorschriften iRv 823 II prüfen!
Sondern?

Re: "strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 14:37
von Honigkuchenpferd
Es gibt ja noch diverse andere Schutzgesetze, die nicht zum Strafrecht zählen. Sie können sich aus dem BGB selbst ergeben (§ 858 I BGB - str) oder zB auch aus dem Öffentlichen Recht.

Re: "strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 15:01
von Gelöschter Nutzer
Achso, ja klar, die gibt es, also meint ihr, wenn bsw. eine Eigentumsverletzung vorliegt ist §§ 832 II BGB, 303 StGB nicht zu prüfen?

Denn das ist ja kein "kleiner" Anspruch und die strafrechtliche Prüfung wäre nur inzident nötig.

Aber gut, dann nehme ich den Bearbeitervermerk wörtlich, im Zweifel kann man ja immer noch remonstrieren.^^

Re: "strafrechtliche Vorschr. sind nicht zu beachten"-823 II

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 17:33
von Ingerenz
Was würde sich denn dann ändern, wenn es den Bearbeitervermerk nicht gäb? Schon klar, dass du die Strafbarkeiten der Beteiligten in einer zivilrechtlichen Klausur nicht prüfen sollst.
Aber gut, dann nehme ich den Bearbeitervermerk wörtlich, im Zweifel kann man ja immer noch remonstrieren.^^
Du unterstellst also schon jetzt dem Korrektor, dass er den Bearbeitervermerk unberücksichtigt lässt, aber bei einer zweiten Durchsicht seine Meinung ändert?