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Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 19:21
von Tobias__21
Hallo,

die Polizei hat einen Durchsuchungsbeschluss für die Mietwohnung des T. Sie tritt die Tür ein und stellt 25kg Gras sicher. T wird wegen § 29 BtMG verurteilt.

Kann ich hinsichtlich der Ersatzansprüche des Eigentümers der Wohnung wegen der Tür den §55 PolG BW nehmen? Der E ist ja Nichtstörer. Ich habe allerdings zwei Probleme:

1.) Repressive Maßnahme, PolG überhaupt anwendbar? Man könnte evtl. sagen, dass es hier auch um Gefahrenabwehr und nicht nur um Strafverfolgung ging

2.) § 9 PolG BW: Wollte die Polizei hier überhaupt eine Maßnahme hinsichtlich des Nichtstörers (Eigentümer treffen). Ist das überhaupt Vrs., dass die Polizei gezielt gegen den Nichtstörer vorgeht (ich meine das dem so ist)? Dann müsste man wohl klären, ob die Polizei die Eigentumsverhältnisse kannte.

Ein Anspruch dürfte sich hier ja auf jeden Fall aus dem allg. Aufopferungsanspruch ergeben.

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 19:29
von Honigkuchenpferd
Nein, das ist keine Maßnahme nach dem Polizeirecht und daher auch nicht nach diesem zu entschädigen. Ein Anspruch ergibt sich nach der neueren und überzeugenden Rechtsprechung des BGH aber grundsätzlich aus enteignendem Eingriff (BGH, Urteil vom 14.3.2013 - III ZR 253/12), denn es geht, sofern die Voraussetzungen nach der StPO vorliegen, um eine rechtmäßige Beeinträchtigung des Eigentums.

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 19:31
von Tobias__21
Danke :)

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 23:42
von Tor des Monats
Einer schwachen, nicht ganz sicher unfehlerhaften Erinnerung nach, soll zur Durchsetzung von Strafprozessrecht, teils vertreten, eventuell Gefahrenabwehrrecht hilfsweise anwendbar sein können o.ä. Dies, soweit es um Überwindung von Störungen für staatlichen Vorgehen und damit staatliches Funktionieren geht. Soweit hierbei eine Tür "stören" sollte, kann der Eigentümer unter Umständen noch Zustandsstörer und nicht nur Nichtstörer sein. Einen entsprechenden Türeigentümer die Kosten einer Türbeschädigung tragen zu lassen, kann fehlerhaft sein, soweit solch Türeigentümer selbst geschädigtes Opfer sein kann.
:drinking:

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 11:49
von Justitian
Danke für die Frage

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 18:32
von Honigkuchenpferd
Tor des Monats hat geschrieben:Einer schwachen, nicht ganz sicher unfehlerhaften Erinnerung nach, soll zur Durchsetzung von Strafprozessrecht, teils vertreten, eventuell Gefahrenabwehrrecht hilfsweise anwendbar sein können o.ä. Dies, soweit es um Überwindung von Störungen für staatlichen Vorgehen und damit staatliches Funktionieren geht. Soweit hierbei eine Tür "stören" sollte, kann der Eigentümer unter Umständen noch Zustandsstörer und nicht nur Nichtstörer sein. Einen entsprechenden Türeigentümer die Kosten einer Türbeschädigung tragen zu lassen, kann fehlerhaft sein, soweit solch Türeigentümer selbst geschädigtes Opfer sein kann.
:drinking:
schlemil, bist du's?

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 18:36
von Tobias__21
:eeeek: Wer ist schlemil, hab ich da was verpasst? Tor des Monats: Hast Du getrunken? Das ist mein Job hier :D

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 18:48
von Honigkuchenpferd
Such mal nach ihm. Einst unterhielt auch er das Forum. :)

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 19:12
von Tor des Monats
Schreibt sich schlemil nicht eigentlich korrekt mit h vor dem letzten l, also schlemihl? [-(

Re: Entschädigungspflicht Nichtstörer

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 19:27
von Honigkuchenpferd
Dieser nicht, aber falls du nicht sein Wiedergänger bist, ähneln eure Beiträge sich jedenfalls stark.