Wie §816 BGB praktisch umsetzen?!
Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 20:57
Moin
Folgender Fall (Kurzfassung):
A und KFZ Händler B schließen mündlichen KV über den Motor eines gebrauchten Traktors des A zum Kaufpreis von 450 Euro. Der Kaufpreis wird sofort bezahlt. B soll den Motor ausbauen und A den Traktor (dann ohne Motor) einige Wochen später abholen. Nach etlichen Vertröstungen seitens des B erfährt A dann, dass sein Traktor durch B zum Verkauf angeboten wird. A setzt eine Frist zur Herausgabe des Traktors, die jedoch fruchtlos verstreicht.
Begehren des A wird ja primär sein, seinen Traktor wieder zu bekommen. Sollte B diesen an einen gutgläubigen Dritten verkauft haben, wird A Geld sehen wollen.
Wie setzt man das nun in der Praxis am besten um? (Ist eine Referendarklausur)
Ich hatte zunächst an einen Herausgabeanspruch gemäß §985 BGB gedacht. B ist durch Einigung und Übergabe Eigentümer am Motor geworden und zudem Besitzer des Traktors. A ist weiterhin Eigentümer des Traktors. B wird zwar zum vertragsgemäßen Ausbau des Motors ein Recht zum Besitz gehabt haben, aber dieses dürfte mit Ablauf der Fristsetzung zum Ausbau entfallen sein.
Ergebnis: Der Traktor (ohne Motor) wäre herauszugeben.
Praktisches Problem: Was tun, wenn B den Motor noch nicht ausgebaut hat? Dann hätte er gegenüber dem A ja einen Anspruch auf Herausgabe des Motors bzw. Gestattung des Ausbau des Motors (Wobei wenn A dem sofort zustimmen würde, träfe ihn kein Kostenrisiko von daher doch kein Problem oder?)
Und wie zur Hölle formuliert man da den Antrag?
"ich werde beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, den Traktor Marke XX, Fahrgestellnummer XY - ohne Motor - an den Kläger herauszugeben?"
Viel größeres Problem: Was, wenn B den Traktor bereits verkauft hat? Sofern irgendwer gutgläubig erworben hat, wäre ihm die Herausgabe ja unmöglich.
Ich hatte dann zunächst an einen Anspruch aus §816 BGB auf Herausgabe des Erlöses gedacht.
Problem 1: Falls der B den Traktor weit unter Wert verkauft hätte, würde der Mandant schlecht darstehen. Also vllt doch eher ein SE- Anspruch aus §280 iVm dem Kaufvertrag (Pflichtverletzung = Verstoß gegen die Vertragspflicht den Motor Auszubauen und den Traktor dann ohne Motor zur Abholung vorzuhalten) in Höhe des Marktwertes des Traktors (ohne Motor) ??? Aber wie soll man einen solchen Marktwert dann beziffern ohne Gutachten?
Problem 2: Welchen Erlös der B erhalten hat weiß man als Anwalt ja gar nicht. Kann man dann überhaupt beantragen "hilfsweise - im Falle der bereits erfolgten Veräußerung des Traktors - den Erlös herauszugeben"? Oder muss man das dann per Stufenklage machen? Also erst ein Informationsanspruch darauf gerichtet den Verkaufspreis zu erfahren und dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses?
Dachte erst, der Fall wäre easy, aber mittlerweile macht der mich echt fertig
Folgender Fall (Kurzfassung):
A und KFZ Händler B schließen mündlichen KV über den Motor eines gebrauchten Traktors des A zum Kaufpreis von 450 Euro. Der Kaufpreis wird sofort bezahlt. B soll den Motor ausbauen und A den Traktor (dann ohne Motor) einige Wochen später abholen. Nach etlichen Vertröstungen seitens des B erfährt A dann, dass sein Traktor durch B zum Verkauf angeboten wird. A setzt eine Frist zur Herausgabe des Traktors, die jedoch fruchtlos verstreicht.
Begehren des A wird ja primär sein, seinen Traktor wieder zu bekommen. Sollte B diesen an einen gutgläubigen Dritten verkauft haben, wird A Geld sehen wollen.
Wie setzt man das nun in der Praxis am besten um? (Ist eine Referendarklausur)
Ich hatte zunächst an einen Herausgabeanspruch gemäß §985 BGB gedacht. B ist durch Einigung und Übergabe Eigentümer am Motor geworden und zudem Besitzer des Traktors. A ist weiterhin Eigentümer des Traktors. B wird zwar zum vertragsgemäßen Ausbau des Motors ein Recht zum Besitz gehabt haben, aber dieses dürfte mit Ablauf der Fristsetzung zum Ausbau entfallen sein.
Ergebnis: Der Traktor (ohne Motor) wäre herauszugeben.
Praktisches Problem: Was tun, wenn B den Motor noch nicht ausgebaut hat? Dann hätte er gegenüber dem A ja einen Anspruch auf Herausgabe des Motors bzw. Gestattung des Ausbau des Motors (Wobei wenn A dem sofort zustimmen würde, träfe ihn kein Kostenrisiko von daher doch kein Problem oder?)
Und wie zur Hölle formuliert man da den Antrag?
"ich werde beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, den Traktor Marke XX, Fahrgestellnummer XY - ohne Motor - an den Kläger herauszugeben?"
Viel größeres Problem: Was, wenn B den Traktor bereits verkauft hat? Sofern irgendwer gutgläubig erworben hat, wäre ihm die Herausgabe ja unmöglich.
Ich hatte dann zunächst an einen Anspruch aus §816 BGB auf Herausgabe des Erlöses gedacht.
Problem 1: Falls der B den Traktor weit unter Wert verkauft hätte, würde der Mandant schlecht darstehen. Also vllt doch eher ein SE- Anspruch aus §280 iVm dem Kaufvertrag (Pflichtverletzung = Verstoß gegen die Vertragspflicht den Motor Auszubauen und den Traktor dann ohne Motor zur Abholung vorzuhalten) in Höhe des Marktwertes des Traktors (ohne Motor) ??? Aber wie soll man einen solchen Marktwert dann beziffern ohne Gutachten?
Problem 2: Welchen Erlös der B erhalten hat weiß man als Anwalt ja gar nicht. Kann man dann überhaupt beantragen "hilfsweise - im Falle der bereits erfolgten Veräußerung des Traktors - den Erlös herauszugeben"? Oder muss man das dann per Stufenklage machen? Also erst ein Informationsanspruch darauf gerichtet den Verkaufspreis zu erfahren und dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses?
Dachte erst, der Fall wäre easy, aber mittlerweile macht der mich echt fertig