§ 306a Befugnis zur Entwidmung
Verfasst: Freitag 13. Oktober 2017, 17:18
Hallo zusammen,
bei § 306a I Nr. 1 StGB geht es ja oft um die Entwidmung, d.h. um die Aufgabe der Wohnnutzung, als Ausschlusskriterium fuer die Annahme als Tatobjekt.
Mir stellt sich hier die in der Literatur mE kaum beachtete Frage, welcher Personenkreis eine tatbestandsrelevante Entwidmung (konkludent) erklaeren kann. Sind es die berechtigten Besitzer (Mieter usw) oder kann darunter auch der faktische Bewohner (zB der Hausbesetzer) fallen?
Letzteres haette dann die aus meiner Sicht sonderbare Konsequenz, dass der Brandstifter sich an den Interessen eines anderen Straftaeters (zumindest wegen § 123) messen lassen muesste. Bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?
bei § 306a I Nr. 1 StGB geht es ja oft um die Entwidmung, d.h. um die Aufgabe der Wohnnutzung, als Ausschlusskriterium fuer die Annahme als Tatobjekt.
Mir stellt sich hier die in der Literatur mE kaum beachtete Frage, welcher Personenkreis eine tatbestandsrelevante Entwidmung (konkludent) erklaeren kann. Sind es die berechtigten Besitzer (Mieter usw) oder kann darunter auch der faktische Bewohner (zB der Hausbesetzer) fallen?
Letzteres haette dann die aus meiner Sicht sonderbare Konsequenz, dass der Brandstifter sich an den Interessen eines anderen Straftaeters (zumindest wegen § 123) messen lassen muesste. Bin ich mit diesem Gedanken auf dem Holzweg?