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Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 00:00
von Tobias__21
Hallo,

ich habe in einer Anwaltsklausur (Korrektur habe ich noch nicht) u.a. ein Anwaltsschreiben verfassen sollen. Es ging um zwei Forderungen. Mit der Forderung X war die Gegenseite schon in Verzug (Mahnung bedurfte es hier nicht), mit der Forderung Y noch nicht. Ich habe abschließend die Forderungen addiert und unter Fristsetzung zur Zahlung der Gesamtsumme aufgefordert. Reicht das aus, dass ich einfach den Gesamtbetrag durch die Fristsetzung angemahnt habe, oder hätte ich explizit Forderung Y anmahnen müssen um den Verzug herbeizuführen?

Eigentlich dürfte es doch ausreichen. Der Schuldner weiß ja dann, dass er zu zahlen hat. Es ist ja auch keine "Zuvielmahnung" im eigentlichen Sinne, da er mit Forderung X ja sowieso schon in Verzug ist. Es ist maximal unnötig diese Forderung nochmal anzumahnen was den Verzug betrifft, aber eigentlich doch unschädlich?

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 10:47
von Muirne
Ne Mahnung einer durchsetzbaren, fälligen Forderung ist nie verkehrt und eine Fristsetzung nochmal, gebietet idR auch die anwaltliche Vorsicht, selbst wenn Verzug keiner Mahnung bedarf. Mit Zuvielforderung hat das hier ja gar nix zu tun. Solange erkennbar ist, was du da anmahnst, völlig unproblematisch.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 12:37
von Theopa
Einen Fehler sehe ich auch nicht.
Wenn in der Praxis jedoch auch nur die geringste Gefahr bestünde durch die fehlende Aufschlüsselung eine weitere Verzögerung oder zusätzlichen Streit herbeizuführen ist die Lösung zwar natürlich vertretbar, aber für den Mandanten eben nicht perfekt. Ob dies jemals Auswirkungen auf die Korrektur haben würde sei einmal dahingestellt ;)

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 15:04
von Tobias__21
Apropos Praxis: Wie fordert man eigentlich die Verzugszinsen korrekt ein? Man setzt ja eine Zahlungsfrist, weiß aber nicht ob und wann der andere zahlt, kann die Verzugszinsen also auch nicht korrekt berechnen. Schreibt man dann einfach:

Ich fordere sie auf bis spätestens zum xx.xx.2017 2000€ zzgl. Zinsen in Höhe von 4,12 % und einer Verzugspauschale von 40 € (je nachdem) zu zahlen? Und der Schuldner muss sich die Zinsen selbst ausrechnen?

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 15:07
von Tibor
Was ist denn eine Verzugspauschale? Ich kenne es so, dass man die Zinsen bis zur Mahnung ausrechnet und dann die weiteren abstrakt bezeichnet, also Hauptforderung zzgl Verzugszinsen iHv ..€ für die Zeit vom ... bis ... zzgl weitere Verzugszinsen von ...% aus ...€ ab dem [Datum].

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 15:24
von Tobias__21
§ 288 Abs. 5 BGB. Ist eher neu, kam europarechtlich rein.

Ich hatte in meinem Fall das Problem, dass ich ja nicht wusste wann gezahlt wird und er schon ohne Mahnung in Verzug war, wegen § 288 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ich hab das dann so wie oben beschrieben gemacht. Ich glaube aber, dass das irgendwie nicht korrekt, bzw. unsauber, ist.

Angenommen Verzugsbeginn ist der 01.10.2017 und das Schreiben geht heute raus, dann weiß ich ja immer noch nicht, wann er zahlen wird und wie hoch die Verzugszinsen letztendlich sind.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 15:40
von Tibor
Deswegen ja ausrechnen bis zum Tag deines Schreibens und danach abstrakt. Oder eben komplett abstrakt. Ist eigentlich Wurst.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 15:42
von Tobias__21
Tibor hat geschrieben:Deswegen ja ausrechnen bis zum Tag deines Schreibens und danach abstrakt. Oder eben komplett abstrakt. Ist eigentlich Wurst.
Also würde auch gehen:

Ich fordere sie auf bis spätestens xx.xx.2017 2000€ zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Zahlung angefallenen Verzugszinsen ab dem xx.xx.2017 in Höhe von 4,12 % zu zahlen ?

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 16:00
von Muirne
Naja, wenn man nicht klagt und es sich nicht um hohe Summen handelt wird man wegen paar Tagen/ Wochen Zinsen wohl praktisch letztlich gar nicht verlangen. Verpasst derjenige die Frist, klagt man sie eben mit ein. Aber niemand wird ja isoliert 3,52 € einklagen, wenn gezahlt wird. Ich würde solche Zinsen jedenfalls nicht mit der Hauptforderung verlangen, wenn es sich um Summen handelt, bei denen die Berechnung letztlich mehr Mühe macht als der Ertrag einbringt. Außer man vertritt halt ne Bank. ;)

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 17:42
von Tobias__21
Muirne hat geschrieben:Naja, wenn man nicht klagt und es sich nicht um hohe Summen handelt wird man wegen paar Tagen/ Wochen Zinsen wohl praktisch letztlich gar nicht verlangen. Verpasst derjenige die Frist, klagt man sie eben mit ein. Aber niemand wird ja isoliert 3,52 € einklagen, wenn gezahlt wird. Ich würde solche Zinsen jedenfalls nicht mit der Hauptforderung verlangen, wenn es sich um Summen handelt, bei denen die Berechnung letztlich mehr Mühe macht als der Ertrag einbringt. Außer man vertritt halt ne Bank. ;)
Jo, schon klar. Würde ich in der Praxis auch nicht machen, bei geringen Beträgen. Das geht ja sowieso in der Hose, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist. Es gibt zwar Zinsrechner, aber die meisten wird es doch überfordern.

In der Klausur muss ich aber was dazu schreiben. Ich habs so gemacht:
Fordern wir sie auf, den Gesamtbetrag von 2000€ zzgl. der auf den Betrag von 180€ ab dem xx.xx.xxxx bis zum Zeitpunkt ihrer Zahlung angefallenen 4,12 % Verzugszinsen und der Verzugspauschale in Höhe von 40€ zur Auszahlung auf das Konto bla bla zu bringen.
Das hört sich finde ich mega beschissen an :) Mir ist aber nichts besseres eingefallen. Und die Zinsen müssten doch eigentlich auch solange laufen, bis das Geld tatsächlich gutgeschrieben ist. Der Zeitpunkt in dem die Überweisung veranlasst wird, ist doch hier nicht maßgeblich. Von daher stimmt doch schon meine Formulierung nicht

Ich würde echt gerne mal wissen wie man das korrekt formuliert. Solche Sachen fuchsen mich immer wahnsinnig :D Die Zahlung abzuwarten und die Zinsen dann separat in einem eigenen Schreiben zu fordern, kann doch auch nicht der richtige Weg sein. Wäre zwar möglich, schafft aber zusätzliche Arbeit.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 17:49
von Theopa
Ich habe es schon so gesehen, dass die Zinsen bis zum Tag des Schreibens berechnet und anschließend eine Formulierung wie "Bitte beachten Sei, dass sich der Zahlbetrag durch Verzinsung jeden Tag ab dem X.Y.2017 um 16,3 Cent erhöht" eingefügt wurde.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 17:59
von Tobias__21
Theopa hat geschrieben:Ich habe es schon so gesehen, dass die Zinsen bis zum Tag des Schreibens berechnet und anschließend eine Formulierung wie "Bitte beachten Sei, dass sich der Zahlbetrag durch Verzinsung jeden Tag ab dem X.Y.2017 um 16,3 Cent erhöht" eingefügt wurde.
Ja, das wäre auch ne Möglichkeit. Ich sehe es aber schon richtig, dass man dem Schuldner in diesem Fall eine eigene Rechnerei nicht abnehmen kann, oder? Es liegt ja an ihm, wann er zahlt. Den einzigen Betrag den ich komplett ausrechnen kann ist Hauptforderung+Zinsen bis Tag Ausgang Schreiben. Dann kann ich es aber eigentlich auch gleich bei der Hauptforderung belassen und die Zinsen einfach abstrakt zzgl. zur Hauptforderung fordern.

Re: Mahnung

Verfasst: Samstag 21. Oktober 2017, 19:03
von Muirne
Ja, wie auch, es sei denn, man gibt ihm eine Exceltabelle mit, in der jedes potentielle Zahldatum mit Zinsauswirkung gelistet ist.

Re: Mahnung

Verfasst: Montag 23. Oktober 2017, 18:14
von Tobias__21
Hab heute meinen Ausbilder damit genervt. Der meinte, er mahnt immer abstrakt an, also einfach zzgl., aber auch nur wenn es sich lohnt. Das Forum hatte wieder einmal Recht :)