288 II bgb und 566 I bgb
Verfasst: Sonntag 22. Oktober 2017, 16:29
natuerliche person a=vermieter schliesst mit der b gmbh einen mietvertrag. a veraeussert die immobilie an die c gmbh. da die b gmbh die miete nicht mehr zahlt macht die c gmbh die rueckstaendige miete nebst verzugszinsen ihv 9%-punkten ueber dem bzs gemaess 288 II bgb geltend.
irgendwie erscheint mir das unbillig. geht man streng nach dem gesetzeswortlaut des 566 I bgb tritt die c gmbh ja nur in die sich aus dem mietverhaeltniss ergebenden rechte und pflichten ein. aus dem alten mietverhaeltnis haette b gmbh nur einen verzugszins ihv 5%-punkten ueber dem bzs geschuldet. durch ein eintritt der c gmbh duerfte sich deshalb keine haftungserweiterung ergeben. allerdings vertritt der bgh ja die "novationsloesung". demnach kaeme ein neues mietverhaeltnis mit dem alten inhalt zustande, jetzt aber zwischen zwei kaufleuten, sodass doch 288 II bgb einschlaegig waere.
was meint ihr?
irgendwie erscheint mir das unbillig. geht man streng nach dem gesetzeswortlaut des 566 I bgb tritt die c gmbh ja nur in die sich aus dem mietverhaeltniss ergebenden rechte und pflichten ein. aus dem alten mietverhaeltnis haette b gmbh nur einen verzugszins ihv 5%-punkten ueber dem bzs geschuldet. durch ein eintritt der c gmbh duerfte sich deshalb keine haftungserweiterung ergeben. allerdings vertritt der bgh ja die "novationsloesung". demnach kaeme ein neues mietverhaeltnis mit dem alten inhalt zustande, jetzt aber zwischen zwei kaufleuten, sodass doch 288 II bgb einschlaegig waere.
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