Reparatur in Unkenntnis von Nacherfüllungsansprüchen
Verfasst: Montag 23. Oktober 2017, 23:42
Moin,
inspiriert durch eine Klausur stelle ich mir die Frage, ob die Klausurlösung richtig ist. Der Sachverhalt ist wie folgt (stark vereinfacht und problemreduziert):
Privatperson (P) kauft bei Händler (H) einen gebrauchten Pkw. Dieser erleidet nach 3 Monaten einen Getriebeschaden. P lässt ihn zu H bringen. H sagt, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss und dies 3500€ kosten würde. P unterschreibt in Unkenntnis der rechtlichen Lage (Nacherfüllungsansprüche) einen Reparaturauftrag. Hinterher stellt sich heraus, dass das Getriebe schon bei Gefahrübergang defekt gewesen ist. Nach Einholung von rechtlichem Rat, will P seine gezahlten 3500€ zurück.
Die Klausurlösung sagt: Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB, da Leistung ohne Rechtsgrund. Der Reparaturauftrag (Werkvertrag) sei wegen § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB als Umgehungsgeschäft unwirksam.
Ich würde auch einen Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB bejahen, habe irgendwie Bauchschmerzen den Werkvertrag als nichtiges Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Obwohl für ein Umgehungsgeschäft keine Umgehungsabsicht erforderlich ist, finde ich, dass das irgendwie nicht passt. Eher würde ich argumentieren, dass es treuwidrig von H ist, sich auf den Werkvertrag als Rechtsgrund zu berufen, wenn er doch zur Nacherfüllung verpflichtet war. Zudem kommt eine Rückabwicklung des Werkvertrages nach § 313 Abs. 2 und 3 BGB in Betracht.
Ich bin auf eure Meinung gespannt.
inspiriert durch eine Klausur stelle ich mir die Frage, ob die Klausurlösung richtig ist. Der Sachverhalt ist wie folgt (stark vereinfacht und problemreduziert):
Privatperson (P) kauft bei Händler (H) einen gebrauchten Pkw. Dieser erleidet nach 3 Monaten einen Getriebeschaden. P lässt ihn zu H bringen. H sagt, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss und dies 3500€ kosten würde. P unterschreibt in Unkenntnis der rechtlichen Lage (Nacherfüllungsansprüche) einen Reparaturauftrag. Hinterher stellt sich heraus, dass das Getriebe schon bei Gefahrübergang defekt gewesen ist. Nach Einholung von rechtlichem Rat, will P seine gezahlten 3500€ zurück.
Die Klausurlösung sagt: Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB, da Leistung ohne Rechtsgrund. Der Reparaturauftrag (Werkvertrag) sei wegen § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB als Umgehungsgeschäft unwirksam.
Ich würde auch einen Anspruch des P nach § 812 Abs. 1 BGB bejahen, habe irgendwie Bauchschmerzen den Werkvertrag als nichtiges Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Obwohl für ein Umgehungsgeschäft keine Umgehungsabsicht erforderlich ist, finde ich, dass das irgendwie nicht passt. Eher würde ich argumentieren, dass es treuwidrig von H ist, sich auf den Werkvertrag als Rechtsgrund zu berufen, wenn er doch zur Nacherfüllung verpflichtet war. Zudem kommt eine Rückabwicklung des Werkvertrages nach § 313 Abs. 2 und 3 BGB in Betracht.
Ich bin auf eure Meinung gespannt.