Vorkaufsrecht bei Grundstücken.
Verfasst: Sonntag 29. Oktober 2017, 11:11
Hallo,
die Einräumung eines Vorkaufsrecht bei Grundstücken bedarf der notariellen Beurkundung.
Liegt denn im vorliegenden Fall ein solches formbedürftiges Vorkaufsrecht vor:
A kauft ein Grundstück zum Preis X. Er verpflichtet sich im Falle eines beabsichtigten Weiterverkaufes zunächst Verhandlungen mit B aufzunehmen, wobei der Kaufpreis für B auch maximal der Preis X sein soll.
Meines Erachtens geht dies doch formfrei, oder? Der Fall eines klassischen Vorkaufsrechts ist ja ein anderer, wenn A mit C bereits einen formgültigen Vertrag schließt und B durch einseitige Erklärung zu den Konditionen des C in den Vertrag eintreten kann. D.h. mit Begründung des Vorkaufrechts bindet sich A bereits. Das ist aber mit der hier o.g. Variante nicht der Fall, da sich A lediglich verpflichtet, in Verhandlungen mit B einzutreten. Oder?
die Einräumung eines Vorkaufsrecht bei Grundstücken bedarf der notariellen Beurkundung.
Liegt denn im vorliegenden Fall ein solches formbedürftiges Vorkaufsrecht vor:
A kauft ein Grundstück zum Preis X. Er verpflichtet sich im Falle eines beabsichtigten Weiterverkaufes zunächst Verhandlungen mit B aufzunehmen, wobei der Kaufpreis für B auch maximal der Preis X sein soll.
Meines Erachtens geht dies doch formfrei, oder? Der Fall eines klassischen Vorkaufsrechts ist ja ein anderer, wenn A mit C bereits einen formgültigen Vertrag schließt und B durch einseitige Erklärung zu den Konditionen des C in den Vertrag eintreten kann. D.h. mit Begründung des Vorkaufrechts bindet sich A bereits. Das ist aber mit der hier o.g. Variante nicht der Fall, da sich A lediglich verpflichtet, in Verhandlungen mit B einzutreten. Oder?