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Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage)

Verfasst: Sonntag 29. Oktober 2017, 20:00
von Gelöschter Nutzer
Hallo zusammen,

kämpfe hier gerade in einer Akte mit folgendem Problem:

Es gibt mehrere Verfahren, die verbunden wurden. Hierzu soll ich eine Anklageschrift verfassen.

Allerdings enthält eines dieser Verfahren eine Verfügung (die noch vor der Verbindung der Verfahren verfasst wurde) mit dem Inhalt: "Verfahren im Hinblick auf durchzuführendes Ermahnungsgespräch nach § 45 II JGG vorläufig eingestellt". Jedoch wurde dieses Gespräch vom Beschuldigten (ohne echte Entschuldigung) versäumt. Er bat stattdessen um einen neuen Termin, eine Antwort hierauf erhielt er m.W. noch nicht.

Weitere Verfügungen sind mir nicht bekannt.

--> Jetzt bin ich sehr unsicher, woran ich bin.

- Gilt noch die vorläufige Einstellung nach § 45 II JGG? Oder meint "vorläufig" nur "bis zu dem Ermahnungsgespräch", das aber versäumt wurde?
- Bin ich jetzt durch die vorl. Einstellung "gebunden"?
- Oder soll/muss/darf ich stattdessen eine neue Entscheidung treffen, d.h. ggf. Anklage erheben oder etwa aus anderem Grund einstellen?

Vielen Dank!

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 01:30
von Tobias__21
Die Einstellungsverfügung nach § 45 II JGG erwächst nicht in Rechtskraft. Es tritt auch kein Strafklageverbrauch ein. Der Staatsanwalt kann die Verfolgung also jederzeit wieder aufnehmen, ist also nicht an die Einstellungsverfügung gebunden. Bis die StA etwas anderes verfügt, gilt aber die Einstellung. Das Verfahren lebt nicht automatisch wieder auf, nur weil der Jugendliche nicht beim Gespräch war.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 10:23
von Gelöschter Nutzer
Tobias__21 hat geschrieben:Die Einstellungsverfügung nach § 45 II JGG erwächst nicht in Rechtskraft. Es tritt auch kein Strafklageverbrauch ein. Der Staatsanwalt kann die Verfolgung also jederzeit wieder aufnehmen, ist also nicht an die Einstellungsverfügung gebunden. Bis die StA etwas anderes verfügt, gilt aber die Einstellung. Das Verfahren lebt nicht automatisch wieder auf, nur weil der Jugendliche nicht beim Gespräch war.
Danke!

Das heißt, ich bin bei meiner zu verfassenden Abschlussverfügung und Anklageschrift "frei", richtig?

Möglichkeit 1: ich klage trotzdem an, dann muss ich aber in der Abschlussverfügung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen und dies in Vermerkform mit dem Nichterscheinen des Jugendlichen (hier: Heranwachsenden) begründen.

Möglichkeit 2: ich klage nicht an, verweise kurz auf die erfolgte vorl. Einstellung und lade den Beschuldigten erneut.

Habe ich das in etwa richtig verstanden? Oder gibt es trotzdem eine "richtige" Lösung?

(nur zur Erläuterung: es gibt auch noch andere anzuklagende Delikte, sodass die Anklageschrift nicht etwa wegfallen würde, nur weil ich bei § 45 II bleibe)

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 10:34
von Tobias__21
Das dürftest Du richtig verstanden haben. Du bist frei in Deiner Entscheidung. Wie man das jetzt aber ganz genau verfügt, weiß ich auch nicht. Wahrscheinlich irgendwo in der Abschlussverfügung sowas in der Art:
I. Das Verfahren Az. xx wird wieder aufgenommen und zu vorliegendem Verfahren (also das Az. unter dem Du arbeitest), das führt, hinzuverbunden.
Ohne Gewähr der Richtigkeit! ;) Ob man das noch zusätzlich in einem Vermerk, oder ggf. direkt unter der Verfügung selbst begründen muss, bzw. in der Praxis begründet, weiß ich nicht. Ich würde fast davon ausgehen, dass dies nicht notwendig ist, da die StA Herrin des Verfahrens ist. Allerdings könnte es durchaus Sinn machen, etwas dazu zu schreiben, da die Vfg. ja ggf. noch durch die Hände des Abteilungsleiters wandert und der nochmal abzeichnet. Da könnte man dann wohl schon einen kleinen Vermerk machen. In der Verfügung selbst würde ich es wohl nicht begründen. Aber da wissen die Praktiker sicher mehr als ich: Ich sehe gerade, dass thh online ist :D :D

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 17:34
von Gelöschter Nutzer
Vielen Dank nochmal!

Nur zur Ergänzung: die Verfahren sind schon verbunden.

Noch eine weitere Frage: ist es möglich bzw. üblich, in einer "Abschluss"verfügung dennoch bzgl. einer der Taten (eben der bislang vorl. eingestellten) eine Vorladung des Beschuldigten anzuordnen? Namentlich um zu klären, ob eine endg. Einstellung nach § 45 II JGG möglich ist.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 20:09
von Tobias__21
Das sind alles eigene prozessuale Taten, ja? Ich denke, Du könntest

1) Die Einstellung fallen lassen und alles anklagen
2) endgültig einstellen, nach welcher Vorschrift auch immer
3) alles so lassen wie es ist

Bei 2) würde es sich dann anbieten abzuwarten, ob der Jugendliche diesmal pariert und antanzt, und dann erst die endgültige Verfügung zu verfassen. Ich denke aber, dass es auch möglich ist bei 3) die Tat mit in die Anklageschrift zu nehmen und es erstmal vorläufig eingestellt zu lassen. Bei 45 II JGG kann der StA jederzeit wieder die Verfolgung aufnehmen. Also müsste es auch möglich sein, während des Hauptverfahrens die Einstellung "aufzuheben".

Ich würde wahrscheinlich zu 1) tendieren, aufnehmen, alles anklagen, und dann ggf. eine Einstellung nach § 47 I Nr. 2 JGG beim Richter anregen. Natürlich beschleunigt man damit das Verfahren nicht. Die Anklage ist ja subsidiär zu § 45 JGG, aber man hat dem Jugendlichen (Bzw. Heranwachsenden) ja schon eine Chance gegeben. Ob man da jetzt nochmal bohren muss und ggf. die Abschlussverfügung und damit auch die weitere Anklage (Verfahrensbeschleunigung?) nochmal zurückstellt, wage ich mal zu bezweifeln.

EDIT:

Vielleicht denken wir hier auch einfach zu kompliziert. Wenn Du den Lebenssachverhalt der vorläufig eingestellten Tat in die Anklageschrift mit aufnimmst, ist es mitangeklagt. Endgültig einstellen kann man ja dann immer noch, auch noch vor dem Termin der HV, oder in der HV, oder, oder. Wenn man die Tat tot kriegen will, ist das kein Problem.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 22:34
von Liz
Also mir scheint nach der Verfahrenshistorie ein wenig die "Geschäftsgrundlage" für die ursprüngliche vorläufige Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG entfallen zu sein: Der Beschuldigte ist mit einer lahmen Entschuldigung nicht zum Termin gekommen und stattdessen sind weitere Akten eingetroffen. Das schreit eher danach, die Sache jetzt mitanzuklagen und dann ggf. für das Gesamtpaket eine Lösung zu finden.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Dienstag 31. Oktober 2017, 23:27
von Tobias__21
Liz hat geschrieben:Also mir scheint nach der Verfahrenshistorie ein wenig die "Geschäftsgrundlage" für die ursprüngliche vorläufige Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG entfallen zu sein: Der Beschuldigte ist mit einer lahmen Entschuldigung nicht zum Termin gekommen und stattdessen sind weitere Akten eingetroffen. Das schreit eher danach, die Sache jetzt mitanzuklagen und dann ggf. für das Gesamtpaket eine Lösung zu finden.
Jo. Ich denke sowieso, dass das in jedem Fall mitangeklagt werden muss, ausser man stellt vorher schon endgültig ein. Das Verfahren ist ja zu anderen Verfahren verbunden worden. Irgendwas muss man damit jetzt also auch machen. Das Verfahren wieder abzutrennen und ggf. einzeln zu entscheiden wäre ja völlig sinnfrei. Von daher würde ich den Lebenssachverhalt einfach in die Anklageschrift aufnehmen und ans Gericht schicken. Was dann wie und warum endgültig eingestellt wird, wird man dann sehen. Es macht ja auch nichts, wenn zum Zeitpunkt der HV eine Tat bereits endgültig eingestellt wurde. Da muss man auch keine Anklageschrift verbessern und die Tat rausnehmen.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Mittwoch 1. November 2017, 14:56
von thh
Suchender_ hat geschrieben:- Gilt noch die vorläufige Einstellung nach § 45 II JGG? Oder meint "vorläufig" nur "bis zu dem Ermahnungsgespräch", das aber versäumt wurde?
"Vorläufig" bedeutet, dass die endgültige Einstellung von der Erfüllung einer Auflage (§ 153a StPO) oder der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme (§ 45 Abs. 2 JGG) abhängt (oder vom Ausgang eines anderen Verfahrens, vgl. § 154 StPO). Danach schließt sich dann entweder eine endgültige Einstellung oder eine Wiederaufnahme mit anderem Verfahrensabschluss an.

("Vorläufig" ist auch die Einstellung wegen vorübergehender Verfahrenshindernisse, vgl. § 154 f StPO).

Einer vorläufigen Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG kommt keine Rechtskraft oder Bindungswirkung zu. Allerdings wäre es kontraproduktiv, eine Erziehungsmaßnahme zu planen und dann vor Ablauf einer ggf. bestehenden Frist das Verfahren wiederaufzunehmen. Wenn aber das Ermahnungsgespräch - unentschuldigt - versäumt wurde, kann entweder ein neues solches angeboten oder das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Suchender_ hat geschrieben:- Bin ich jetzt durch die vorl. Einstellung "gebunden"?
- Oder soll/muss/darf ich stattdessen eine neue Entscheidung treffen, d.h. ggf. Anklage erheben oder etwa aus anderem Grund einstellen?
Letzteres.

Wenn ohnehin - wegen anderer Vorwürfe - anzuklagen ist, macht es m.E. wenig Sinn, parallel dazu ein neues Ermahnungsgespräch zu terminieren. Entweder scheidet man den Vorwurf also wegen Geringfügigkeit aus, oder man klagt ihn mit an. Das ist primär eine Frage der Schwere des Tatvorwurfs und der Praktikabilität.

Gerade im Jugendstrafrecht sollte man die Folgen des gewählten Vorgehens für den Jugendlichen und seinen Eindruck von der Strafjustiz im Auge haben; es geht letztlich ja um Erziehung. Nach einem versäumten Termin ein neues Gespräch für eine ernste Ermahnung zu terminieren und ihn parallel wegen anderer Vorwürfe anzuklagen, wird vermutlich eher weniger überzeugend erzieherisch wirken.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Mittwoch 1. November 2017, 14:58
von thh
Liz hat geschrieben:Also mir scheint nach der Verfahrenshistorie ein wenig die "Geschäftsgrundlage" für die ursprüngliche vorläufige Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG entfallen zu sein: Der Beschuldigte ist mit einer lahmen Entschuldigung nicht zum Termin gekommen und stattdessen sind weitere Akten eingetroffen. Das schreit eher danach, die Sache jetzt mitanzuklagen und dann ggf. für das Gesamtpaket eine Lösung zu finden.
Genau dies.

Re: Verwirrung durch vorl. Einstellung / Verbindung (Anklage

Verfasst: Mittwoch 1. November 2017, 19:45
von Gelöschter Nutzer
Besten Dank allerseits!