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Rücktritt: Zug um Zug gegen Wertersatz?

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 08:27
von Parmi
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. einer Rückabwicklungsklage. Ich vertrete den Käufer, die Sache ist mangelhaft, Nacherfüllung unmöglich.
Der Vertrag soll rückabgewickelt werden, es sind neben dem Kaufpreis enorm hohe Summen für den Unterhalt der Sache aufgekommen, die über § 347 abgewickelt werden sollen. Der Mandant will die Sache aber auf keinen Fall zurückgeben und hat sie nach eigenen Angaben bereits verschenkt.
Überlegung: Die Voraussetzungen des Rücktritts und des Nutzungs- und Aufwendungsersatzes liegen trotz der Weiterveräußerung vor. Der Rücktritt wurde auch bereits erklärt, die Weiterveräußerung erfolgte nach der Rücktrittserklärung (könnte das zum Problem werden?).
Nun die eigentliche Frage: Wird im Klageantrag gleich Zug um Zug gegen Wertersatz beantragt? Oder kann ich die Zug um Zug-Verurtielung ganz weglassen und nur auf Leistung klagen, da der Wertersatz deutlich unter dem Aufwendungsersatz liegt und ihn verrechnen?
Danke schonmal!

Re: Rücktritt: Zug um Zug gegen Wertersatz?

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 11:53
von Honigkuchenpferd
Ja, das kann zum Problem werden, weil dein Mandat damit (schuldhaft) eine Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt hat (§§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB). Daher ist es ohne weiteres möglich, dass mehr zu ersetzen ist als der objektive Wert der Sache.

Die Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind gem § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Deshalb wird die Gegenseite zur Leistung wohl kaum einfach so bereit sein. Eine Aufrechnung gem §§ 387 ff BGB ist möglich, muss jedoch erklärt werden; eine automatische Saldierung erfolgt nicht.

Re: Rücktritt: Zug um Zug gegen Wertersatz?

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 18:10
von Parmi
Danke für die Antwort. Die Pflichtverletzung aus dem RückgewährSV dürfte hier unbeachtlich sein, da dem Verkäufer wohl kein Schaden entstanden ist.
Also wäre hier Zug um Zug gegen Wertersatz zu beantragen, den ich der Höhe nach erst einmal vortrage?