Ein "Kauf" auf eigene Faust - Diebstahl? Unterschlagung?
Verfasst: Dienstag 7. November 2017, 00:58
Ich habe neulich Strafrecht wiederholt und bin dabei auf folgende Frage gestoßen, die ich nicht so wirklich lösen kann:
Der Besitzer eines Elektrogeschäftes L und Kunde K sind derart vertraut miteinander, dass K genau weiß, wo der Zweitschlüssel zu L's Laden ist und wie die Registrierkasse funktioniert, insbesondere wie man das Geldfach öffnet.
Eines Sonntags fällt K das Handy auf den Boden und er benötigt ein neues Gerät. Also geht K zum Elektrogeschäft des L, öffnet dieses mit dem Zweitschlüssel, nimmt ein Handy an sich und legt den angegebenen Kaufpreis von 399,- € in bar in die Registrierkasse. L ist bei seiner Familie und bemerkt nichts. Bei dieser Aktion glaubt K durchaus, etwas Verbotenes zu tun, weiß aber nicht, ob es straf- oder nur zivilrechtliche Konsequenzen haben wird. Für möglich hält K auch, dass sein eigenmächtiger "Kauf" legal ist.
L sieht sein Vertrauen in K missbraucht und erstattet Strafanzeige.
Wie hat sich K nach dem StGB strafbar gemacht?
Ich hatte natürlich an Diebstahl gedacht, aber da tauchen mehrere Probleme auf:
1. Kann man K wirklich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung unterstellen? Absicht durchaus, Zueignung war ebenfalls beabsichtigt, aber eine rechtswidrige? Ich würde sagen: Rechtswidrig (+), denn K hatte (und hat) keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Handys.
2. Eine Wegnahme (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams) liegt natürlich vor, oder?
3. Könnte man von einer mutmaßlichen Einwilligung des L ausgehen? In einen regulären Kauf des Handys zum angegebenen Kaufpreis hätte L ja eingewilligt, also auch hier? Oder ist eine solche Rechtfertigung überhaupt nicht vertretbar?
4. Was ist mit Unterschlagung? Zueignung ist ja da, aber ist sie rechtswidrig? Mit der gleichen Begründung wie bei §242 würde ich sagen: Rechtswidrigkeit (+)
Kann man auch hier über die rechtfertigende Einwilligung gehen?
Der Besitzer eines Elektrogeschäftes L und Kunde K sind derart vertraut miteinander, dass K genau weiß, wo der Zweitschlüssel zu L's Laden ist und wie die Registrierkasse funktioniert, insbesondere wie man das Geldfach öffnet.
Eines Sonntags fällt K das Handy auf den Boden und er benötigt ein neues Gerät. Also geht K zum Elektrogeschäft des L, öffnet dieses mit dem Zweitschlüssel, nimmt ein Handy an sich und legt den angegebenen Kaufpreis von 399,- € in bar in die Registrierkasse. L ist bei seiner Familie und bemerkt nichts. Bei dieser Aktion glaubt K durchaus, etwas Verbotenes zu tun, weiß aber nicht, ob es straf- oder nur zivilrechtliche Konsequenzen haben wird. Für möglich hält K auch, dass sein eigenmächtiger "Kauf" legal ist.
L sieht sein Vertrauen in K missbraucht und erstattet Strafanzeige.
Wie hat sich K nach dem StGB strafbar gemacht?
Ich hatte natürlich an Diebstahl gedacht, aber da tauchen mehrere Probleme auf:
1. Kann man K wirklich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung unterstellen? Absicht durchaus, Zueignung war ebenfalls beabsichtigt, aber eine rechtswidrige? Ich würde sagen: Rechtswidrig (+), denn K hatte (und hat) keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Handys.
2. Eine Wegnahme (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams) liegt natürlich vor, oder?
3. Könnte man von einer mutmaßlichen Einwilligung des L ausgehen? In einen regulären Kauf des Handys zum angegebenen Kaufpreis hätte L ja eingewilligt, also auch hier? Oder ist eine solche Rechtfertigung überhaupt nicht vertretbar?
4. Was ist mit Unterschlagung? Zueignung ist ja da, aber ist sie rechtswidrig? Mit der gleichen Begründung wie bei §242 würde ich sagen: Rechtswidrigkeit (+)
Kann man auch hier über die rechtfertigende Einwilligung gehen?