§ 73 VwGO und Selbstverwaltungsangelegenheiten
Verfasst: Mittwoch 8. November 2017, 01:38
Hallo,
im Kopp/Schenke VwGO steht, dass § 73 I S. 2 Nr. 3 VwGO mit Selbstverwaltungsangelegenheiten nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nicht auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder Aufgaben nach Weisung meint.
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind doch in BW die "Pflichtaufgaben nach Weisung", oder nicht? Was meint dann aber "Aufgaben nach Weisung"? Wenn ich in der baden-württembergischen (Aufgabenmonismus) Begrifflichkeit bleibe, sind doch von § 73 die freiwilligen Aufgaben und die weisungsfreien Pflichtaufgaben umfasst und lediglich die Pflichtaufgaben nach Weisung fallen raus, da keine Selbstverwaltungsaufgabe. Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass im Aufgabenmonismus auch die Pflichtaufgaben nach Weisung als Selbstverwaltungsaufgaben anzusehen sind, was dann Auswirkungen auf die Klagebefugnis der Gemeinde bei Weisungen hat. Aber das ist ja geschenkt, daran wirds nicht liegen.
Wollen Kopp/Schenke hier mit dem "oder" zwischen Aufgabendualismus und Aufgabenmonismus differenzieren und meinen damit ein und dasselbe? Im Aufgabenmonismus würde es "Pflichtaufgabe nach Weisung" heissen, im dualistischen Modell eben "Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises"?
Das muss ja eigentlich so sein, denn die Widerspruchsbehörde stellt ja auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle an. Das geht aber nur, wenn es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt, da besteht Fachaufsicht. Also müssen ja die weisungsfreien Aufgaben vom 73 VwGO umfasst sein, da hat man nur Rechtsaufsicht. Würde man die zur Widerspruchsbehörde schicken, wäre das ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht, da die dann eine Zweckmäßigkeitskontrolle anstellen dürften. Mich verwirrt die Formulierung im Kopp/Schenke trotzdem etwas..
§ 17 AGVwGO BW ist übrigens bekannt, denken wir uns weg
im Kopp/Schenke VwGO steht, dass § 73 I S. 2 Nr. 3 VwGO mit Selbstverwaltungsangelegenheiten nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nicht auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder Aufgaben nach Weisung meint.
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind doch in BW die "Pflichtaufgaben nach Weisung", oder nicht? Was meint dann aber "Aufgaben nach Weisung"? Wenn ich in der baden-württembergischen (Aufgabenmonismus) Begrifflichkeit bleibe, sind doch von § 73 die freiwilligen Aufgaben und die weisungsfreien Pflichtaufgaben umfasst und lediglich die Pflichtaufgaben nach Weisung fallen raus, da keine Selbstverwaltungsaufgabe. Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass im Aufgabenmonismus auch die Pflichtaufgaben nach Weisung als Selbstverwaltungsaufgaben anzusehen sind, was dann Auswirkungen auf die Klagebefugnis der Gemeinde bei Weisungen hat. Aber das ist ja geschenkt, daran wirds nicht liegen.
Wollen Kopp/Schenke hier mit dem "oder" zwischen Aufgabendualismus und Aufgabenmonismus differenzieren und meinen damit ein und dasselbe? Im Aufgabenmonismus würde es "Pflichtaufgabe nach Weisung" heissen, im dualistischen Modell eben "Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises"?
Das muss ja eigentlich so sein, denn die Widerspruchsbehörde stellt ja auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle an. Das geht aber nur, wenn es sich um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt, da besteht Fachaufsicht. Also müssen ja die weisungsfreien Aufgaben vom 73 VwGO umfasst sein, da hat man nur Rechtsaufsicht. Würde man die zur Widerspruchsbehörde schicken, wäre das ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht, da die dann eine Zweckmäßigkeitskontrolle anstellen dürften. Mich verwirrt die Formulierung im Kopp/Schenke trotzdem etwas..
§ 17 AGVwGO BW ist übrigens bekannt, denken wir uns weg