Art. 4 I GG: Meinungsstreit bzgl. der Schranke
Verfasst: Montag 13. November 2017, 11:41
Hallo zusammen,
bei Art. 4 I GG (Glaubensfreiheit) ist umstritten, welche Schranke bzgl. der Rechtfertigung von Eingriffen in die Glaubensfreiheit gilt. Laut BVerfG kann Art. 4 I GG durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden, laut BVwerG gilt der Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 140 I GG iVm Art. 136 I WRV.
Wegen des Gesetzesvorbehaltes ist für die Rechtfertigung eines Eingriffs ja in jedem Fall ein Gesetz nötig. Das heißt: Sowohl bei der Ansicht des BVerfG als auch bei der Lösung nach dem BVwerG würde man die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes prüfen. Nur bei der Schranke müsste man den Streit also ansprechen.
Gibt es dann überhaupt einen Fall, wo die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
bei Art. 4 I GG (Glaubensfreiheit) ist umstritten, welche Schranke bzgl. der Rechtfertigung von Eingriffen in die Glaubensfreiheit gilt. Laut BVerfG kann Art. 4 I GG durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden, laut BVwerG gilt der Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 140 I GG iVm Art. 136 I WRV.
Wegen des Gesetzesvorbehaltes ist für die Rechtfertigung eines Eingriffs ja in jedem Fall ein Gesetz nötig. Das heißt: Sowohl bei der Ansicht des BVerfG als auch bei der Lösung nach dem BVwerG würde man die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes prüfen. Nur bei der Schranke müsste man den Streit also ansprechen.
Gibt es dann überhaupt einen Fall, wo die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?