Verbotene Eigenmacht und § 823 II
Verfasst: Dienstag 14. November 2017, 17:16
M wird von V eine Sache im Wege der verbotenen Eigenmacht weggenommen. V ist Eigentümer der Sache. Im Zeitpunkt der Wegnahme war der Mietvertrag über die Sache beendet.
M verlangt SE von V: Er konnte die Sache nach der Wegnahme nicht nutzen und ist jetzt selbst einem Dritten zum SE verpflichtet. Mit diesem Dritten hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen. Das Werk konnte er nun nicht rechtzeitig fertig stellen, da er die gemietete Sache hierfür gebraucht hätte.
Ich würde § 823 II iVm § 858 BGB nehmen. Mich stört aber das (vermeintliche) Ergebnis. M.E. kann V nicht zum SE gegenüber M verpflichtet sein. Mit dem Erlöschen des Mietvertrags hatte der M überhaupt kein Nutzungs- o. Besitzrecht an der Sache. Er war m.a.W unrechtmäßiger Eigenbesitzer. Hätte er die Sache pflichtgemäß an V herausgegeben wäre der Schaden genauso bei ihm eingetreten, vielmehr ist er sogar V gegenüber ggf. ersatzpflichtig (546a, EBV, etc.; dazu steht nichts im SV).
Wie kriege ich das aber begründet? Das fällt mir gerade sehr schwer. Ich muss das ja irgendwo an den Voraussetzungen der §§ 823 II, 249f., 858 festmachen. Könnte ich dergestalt argumentieren, dass er nur Schäden ersetzt bekommt, die ihm im Wege einer etwaigen Selbsthilfe entstanden sind (bspw. Abschleppen von Falschparkern?) In meinem Fall hatte er gar kein Nutzungsrecht mehr und die Besitzschutzrechte sollen ja lediglich eine eigenmächtige Vollstreckung verhindern, ihm aber nicht den Gebrauch der Sache bis zu einer etwaigen Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher sichern. Das Nutzungsrecht steht vielmehr dem Eigentümer zu. Also kann doch der unberechtigte Besitzer schon gar keinen Nutzungsausfallschaden haben, da er schon kein Nutzungsrecht hat. Vielleicht könnte man hier am "Schutzzweck der Norm" ansetzen, an der Kausalität wird der Schaden nicht scheitern, und das ganze noch mit Gedanken zum "unrechtmäßigem und rechtmäßigen Besitz" und deren Rechtsqualitäten (§ 823 I) unterfüttern? Oder direkt am Schaden: Kein Nutzungsausfallschaden, da kein Nutzungsrecht?
Oder bin ich hier gar völlig auf dem Holzweg und er kriegt den SE? Kann ja eigentlich nicht sein, das wäre ja absurd und würde völlig über die Schutzrichtung der Besitzschutzrechte rausgehen.
Falls dem so ist: Was würdet ihr als Korrektor von der obigen Argumentation halten? Problem erkannt und gut, oder völlig daneben? Ad hoc, und ohne weitere Nachschau, fällt mir dazu gerade nichts mehr ein. In einer Klausur müsste ich das, in Anbetracht des Zeitdrucks, so schreiben.
M verlangt SE von V: Er konnte die Sache nach der Wegnahme nicht nutzen und ist jetzt selbst einem Dritten zum SE verpflichtet. Mit diesem Dritten hatte er einen Werkvertrag abgeschlossen. Das Werk konnte er nun nicht rechtzeitig fertig stellen, da er die gemietete Sache hierfür gebraucht hätte.
Ich würde § 823 II iVm § 858 BGB nehmen. Mich stört aber das (vermeintliche) Ergebnis. M.E. kann V nicht zum SE gegenüber M verpflichtet sein. Mit dem Erlöschen des Mietvertrags hatte der M überhaupt kein Nutzungs- o. Besitzrecht an der Sache. Er war m.a.W unrechtmäßiger Eigenbesitzer. Hätte er die Sache pflichtgemäß an V herausgegeben wäre der Schaden genauso bei ihm eingetreten, vielmehr ist er sogar V gegenüber ggf. ersatzpflichtig (546a, EBV, etc.; dazu steht nichts im SV).
Wie kriege ich das aber begründet? Das fällt mir gerade sehr schwer. Ich muss das ja irgendwo an den Voraussetzungen der §§ 823 II, 249f., 858 festmachen. Könnte ich dergestalt argumentieren, dass er nur Schäden ersetzt bekommt, die ihm im Wege einer etwaigen Selbsthilfe entstanden sind (bspw. Abschleppen von Falschparkern?) In meinem Fall hatte er gar kein Nutzungsrecht mehr und die Besitzschutzrechte sollen ja lediglich eine eigenmächtige Vollstreckung verhindern, ihm aber nicht den Gebrauch der Sache bis zu einer etwaigen Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher sichern. Das Nutzungsrecht steht vielmehr dem Eigentümer zu. Also kann doch der unberechtigte Besitzer schon gar keinen Nutzungsausfallschaden haben, da er schon kein Nutzungsrecht hat. Vielleicht könnte man hier am "Schutzzweck der Norm" ansetzen, an der Kausalität wird der Schaden nicht scheitern, und das ganze noch mit Gedanken zum "unrechtmäßigem und rechtmäßigen Besitz" und deren Rechtsqualitäten (§ 823 I) unterfüttern? Oder direkt am Schaden: Kein Nutzungsausfallschaden, da kein Nutzungsrecht?
Oder bin ich hier gar völlig auf dem Holzweg und er kriegt den SE? Kann ja eigentlich nicht sein, das wäre ja absurd und würde völlig über die Schutzrichtung der Besitzschutzrechte rausgehen.
Falls dem so ist: Was würdet ihr als Korrektor von der obigen Argumentation halten? Problem erkannt und gut, oder völlig daneben? Ad hoc, und ohne weitere Nachschau, fällt mir dazu gerade nichts mehr ein. In einer Klausur müsste ich das, in Anbetracht des Zeitdrucks, so schreiben.