Herausforderungsfälle § 823 BGB
Verfasst: Mittwoch 15. November 2017, 01:19
Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage zu den Herausforderungsfällen im Deliktsrecht.
Folgender Beispielsfall:
D reißt dem O eine Kette vom Hals und flüchtet durch eine Menschenmenge. O verfolgt den D und rempelt dabei fahrlässig den E an, dessen Handy dabei zu Bruch geht.
Besonderheit hier ist, dass ein Schaden nicht beim Verfolger eingetreten ist (unabhängig vom Verlust der Halskette), sondern einem unbeteiligten Dritten.
Nun ist mir bewusst, dass ich im Rahmen eines Anspruchs E gegen D, genauer gesagt beim Schutzzweck der Norm innerhalb der haftungsbegründenden Kausalität, die Herausforderungsproblematik diskutiere und wohl eine Zurechnung der Handlung des O bejahe.
Meine Frage aber ist nun, an was scheitert der Anspruch des E gegen O? Lasse ich diesen Anspruch an einer fehlenden Handlung des O scheitern, da diese ja dem D zugerechnet wird? Allerdings kann ich wohl kaum, nur weil eine Zurechnung stattfindet, das Vorliegen der Handlung bestreiten.
Verneine ich die haftungsbegründende Kausalität, obwohl O adäquat-kausal die Rechtsgutsverletzung durch seine Handlung hervorgerufen hat? Oder diskutiere ich im Rahmen des Anspruchs ein eventuelles Mitverschulden des D nach § 254 BGB, wobei dann ja eine Gesamtschuld zwischen O und D bestünde (§ 840 I BGB), bei der allerdings aufgrund der durch die Herausforderung begründeten Zurechnung der D im Innenverhältnis vollen Regressansprüchen des O ausgesetzt wäre?
Letzteres finde ich dogmatisch etwas problematisch: Eine Gesamtschuld anzunehmen, obwohl die Handlung des O dem D zugerechnet wird.
Vielen Dank schonmal im Voraus und ich hoffe ihr könnt mir helfen!
ich habe eine Frage zu den Herausforderungsfällen im Deliktsrecht.
Folgender Beispielsfall:
D reißt dem O eine Kette vom Hals und flüchtet durch eine Menschenmenge. O verfolgt den D und rempelt dabei fahrlässig den E an, dessen Handy dabei zu Bruch geht.
Besonderheit hier ist, dass ein Schaden nicht beim Verfolger eingetreten ist (unabhängig vom Verlust der Halskette), sondern einem unbeteiligten Dritten.
Nun ist mir bewusst, dass ich im Rahmen eines Anspruchs E gegen D, genauer gesagt beim Schutzzweck der Norm innerhalb der haftungsbegründenden Kausalität, die Herausforderungsproblematik diskutiere und wohl eine Zurechnung der Handlung des O bejahe.
Meine Frage aber ist nun, an was scheitert der Anspruch des E gegen O? Lasse ich diesen Anspruch an einer fehlenden Handlung des O scheitern, da diese ja dem D zugerechnet wird? Allerdings kann ich wohl kaum, nur weil eine Zurechnung stattfindet, das Vorliegen der Handlung bestreiten.
Verneine ich die haftungsbegründende Kausalität, obwohl O adäquat-kausal die Rechtsgutsverletzung durch seine Handlung hervorgerufen hat? Oder diskutiere ich im Rahmen des Anspruchs ein eventuelles Mitverschulden des D nach § 254 BGB, wobei dann ja eine Gesamtschuld zwischen O und D bestünde (§ 840 I BGB), bei der allerdings aufgrund der durch die Herausforderung begründeten Zurechnung der D im Innenverhältnis vollen Regressansprüchen des O ausgesetzt wäre?
Letzteres finde ich dogmatisch etwas problematisch: Eine Gesamtschuld anzunehmen, obwohl die Handlung des O dem D zugerechnet wird.
Vielen Dank schonmal im Voraus und ich hoffe ihr könnt mir helfen!