Gutachtenstil in den späteren Semestern
Verfasst: Freitag 17. November 2017, 11:06
Moin allerseits
Ihr erinnert euch vielleicht an die oft gehörte Aussage seitens der Dozenten "jetzt in den ersten Semestern" müsste man alles im Gutachtenstil abhandeln, später könne man unwichtiges im Feststellungs- oder Urteilsstil kurzfassen.
Abgesehen davon, dass das schon damals nicht gestimmt hat, da man auch in den ersten Semestern keineswegs alles im Gutachtenstil behandeln musste, frage ich mich ob die Aussage wenigstens bzgl. der späteren Semester stimt.
Ich habe bisher nämlich nicht den Eindruck, z.B. wenn es um die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geht, dann reicht es doch aus, das wie folgt zu schreiben:
"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."
statt:
"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegen. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."
Der mittlere Satz in der zweiten Variante gibt doch nur den Paragraphentext wieder. Das ist aber unnötig, da im Obersatz bereits auf den entsprechenden Paragrahen verwiesen wird und damit auch sein Inhalt angeben wird. Es ist also doch unnötig und damit falsch den Text hier noch mal stumpf abzuschreiben.
Oder wie seht ihr das?
Ihr erinnert euch vielleicht an die oft gehörte Aussage seitens der Dozenten "jetzt in den ersten Semestern" müsste man alles im Gutachtenstil abhandeln, später könne man unwichtiges im Feststellungs- oder Urteilsstil kurzfassen.
Abgesehen davon, dass das schon damals nicht gestimmt hat, da man auch in den ersten Semestern keineswegs alles im Gutachtenstil behandeln musste, frage ich mich ob die Aussage wenigstens bzgl. der späteren Semester stimt.
Ich habe bisher nämlich nicht den Eindruck, z.B. wenn es um die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geht, dann reicht es doch aus, das wie folgt zu schreiben:
"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."
statt:
"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegen. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."
Der mittlere Satz in der zweiten Variante gibt doch nur den Paragraphentext wieder. Das ist aber unnötig, da im Obersatz bereits auf den entsprechenden Paragrahen verwiesen wird und damit auch sein Inhalt angeben wird. Es ist also doch unnötig und damit falsch den Text hier noch mal stumpf abzuschreiben.
Oder wie seht ihr das?