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Gesamtschaden bei mehreren Sachmängeln

Verfasst: Freitag 17. November 2017, 15:44
von Alex_Großner
Moin moin zusammen,

ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch:

Wenn ich in einem Verkauf einen unbehebbaren und einen behebbaren Mangel habe, zur Schadensberechnung aber nur ein Marktpreis der insgesamt mangelfreien Kaufsache bekannt ist, wie kann ich dann in § 311a II bzw. § 281 I jeweils den Schaden richtig feststellen? Eigentlich beruht ja jeweils nur ein Teil des "Gesamtschadens" auf der jeweiligen Pflichtverletzung... Müsste man dann inzidenter im Schaden die jeweils andere Pflichtverletzung prüfen?

Bitte erleuchtet mich!
Alex

Re: Gesamtschaden bei mehreren Sachmängeln

Verfasst: Freitag 17. November 2017, 18:47
von Honigkuchenpferd
Mir ist das Problem nicht wirklich klar. Wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt, den Verkäufer ein Vertretenmüssen trifft und die Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der ganzen Leistung vorliegen, dann hat der Verkäufer natürlich den vollen Schaden zu ersetzen, der sich grds danach bestimmt, welchen Wert die Sache in (gänzlich) mangelfreiem Zustand hätte. Dass es noch einen weiteren behebbaren Mangel gibt, kann dem Verkäufer ja nicht zugute kommen...

Re: Gesamtschaden bei mehreren Sachmängeln

Verfasst: Freitag 17. November 2017, 19:07
von Alex_Großner
Hey, danke für die Antwort. Ja, dass es so sein muss, dürfte klar sein. Wenn das in der Tat auch nur ein Scheinproblem meinerseits ist, bin ich zufrieden. Etwas unwohl ist mir nur, einen Schaden zu einem Mangel "zu ziehen", der eigentlich auf einem anderen Mangel mit einer anderen Anspruchsgrundlage beruht... Denn grundsätzlich ist doch der Zustand herzustellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde, hier also im Rahmen von § 311a II (nur) der unbehebbare Mangel.

Re: Gesamtschaden bei mehreren Sachmängeln

Verfasst: Freitag 17. November 2017, 19:20
von Honigkuchenpferd
Das ist jetzt sicherlich keine abwegige Überlegung. Nur gilt beim Schadensersatz statt der Leistung die Differenzhypothese, die auf das Deliktsrecht zugeschnitten ist, ohnehin nur eingeschränkt (Stichwort: "Differenztheorie"). Man wird hier bei einem Schadensersatz aus § 311a II BGB deshalb durchaus darauf abstellen können, wie die Situation gewesen wäre, wenn die Sache im ganzen mangelfrei gewesen wäre (vgl BGH, Urteil vom 5.11.2010 - V ZR 228/09, Rn 31 f).