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Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldverf.)

Verfasst: Freitag 24. November 2017, 08:14
von Gelöschter Nutzer
Ich frage zur Sicherheit auch noch hier. :-w

Ich habe eine Frage zur Tenorierung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren.

Situation: Bußgeldbescheid -> Einspruch -> Hauptverfahren beim Amtsgericht -> wirksame Einspruchsrücknahme

Jetzt möchte ich dazu einen passenden Beschluss verfassen. Gehört in diesen auch die Feststellung, dass die Rücknahme wirksam war, oder sollte das nur in der Begründung stehen? Soll ich stattdessen nur die Einstellung des Verfahrens im Tenor erwähnen? Oder (noch?) irgendetwas anderes?

Beispiel:

Beschluss

in dem Bußgeldverfahren gegen.... beschließt.... :

1. Der Einspruchs vom .... wurde am .... zurückgenommen.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

1. Die Rücknahme vom... erfolgte formwirksam, fristgerecht und ggü. dem zuständigen Gericht. (...)

2. Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der Einspruchsrücknahme eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. (...)


oder


...beschließt:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der wirksamen Einspruchsrücknahme vom... eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. Die Rücknahme des Einspruchs war wirksam, da sie in der nötigen Form fristgerecht erfolgte (...)


Danke!

Re: Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldver

Verfasst: Freitag 24. November 2017, 08:57
von Tibor
Keine Gründe im Tenor. Der Tenor ist die Entscheidung, die zu treffen ist. Streng genommen ist bspw auch "die Klage wird als unzulässig abgewiesen" falsch, weil die Art der Abweisung Teil der Begründung ist. Vieles ist aber lokaler Usus; solch einfache Beschlüsse dürften doch aber "vollautomatisch" mit Formulierungsvorschlag durch Auswahlklicks zu erstellen sein, oder?

Re: Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldver

Verfasst: Freitag 24. November 2017, 09:20
von Gelöschter Nutzer
Tibor hat geschrieben:Keine Gründe im Tenor. Der Tenor ist die Entscheidung, die zu treffen ist. Streng genommen ist bspw auch "die Klage wird als unzulässig abgewiesen" falsch, weil die Art der Abweisung Teil der Begründung ist. Vieles ist aber lokaler Usus; solch einfache Beschlüsse dürften doch aber "vollautomatisch" mit Formulierungsvorschlag durch Auswahlklicks zu erstellen sein, oder?
Danke!

Ja, dass Gründe nicht in den Tenor gehören wusste ich grds. schon, nur war ich mir nicht sicher, ob nicht evtl. eine "Feststellung" (hier eben mit dem Inhalt, dass eine Einspruchsrücknahme erfolgt ist) im Tenor zulässig ist, zumal es etwa im Zivilrecht ja auch Feststellungsurteile usw. gibt.

Leider habe ich keinen Zugriff auf (elektronische oder sonstige) Vorlagen...

Ich stelle ungern solche Fragen wie diese hier, das Problem ist nur, dass ich mir bei vielen Details unsicher bin. So kenne ich zwar die o.g. Grundregel "keine Gründe im Tenor", aber nur wenige konkrete Beispiele dazu.

Re: Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldver

Verfasst: Freitag 24. November 2017, 09:39
von Tibor
Die Rücknahmeerklärung wird nicht gesondert festgestellt; in der Begründung wird diese Prozessgeschichte erfasst, bspw "Das Verfahren war gem. .... einzustellen, weil der ... zurückgenommen hat."

Re: Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldver

Verfasst: Freitag 24. November 2017, 09:42
von Gelöschter Nutzer
Tibor hat geschrieben:Die Rücknahmeerklärung wird nicht gesondert festgestellt; in der Begründung wird diese Prozessgeschichte erfasst, bspw "Das Verfahren war gem. .... einzustellen, weil der ... zurückgenommen hat."
Noch einmal danke schön!

Eine Zusatzfrage noch: die Rechtskraft des Bußgeldbescheides infolge der Einspruchsrücknahme gehört wohl auch nicht in den Tenor, oder?