Frage zur richtigen Tenorierung (Beschluss im Bußgeldverf.)
Verfasst: Freitag 24. November 2017, 08:14
Ich frage zur Sicherheit auch noch hier.
Ich habe eine Frage zur Tenorierung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren.
Situation: Bußgeldbescheid -> Einspruch -> Hauptverfahren beim Amtsgericht -> wirksame Einspruchsrücknahme
Jetzt möchte ich dazu einen passenden Beschluss verfassen. Gehört in diesen auch die Feststellung, dass die Rücknahme wirksam war, oder sollte das nur in der Begründung stehen? Soll ich stattdessen nur die Einstellung des Verfahrens im Tenor erwähnen? Oder (noch?) irgendetwas anderes?
Beispiel:
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren gegen.... beschließt.... :
1. Der Einspruchs vom .... wurde am .... zurückgenommen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1. Die Rücknahme vom... erfolgte formwirksam, fristgerecht und ggü. dem zuständigen Gericht. (...)
2. Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der Einspruchsrücknahme eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. (...)
oder
...beschließt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der wirksamen Einspruchsrücknahme vom... eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. Die Rücknahme des Einspruchs war wirksam, da sie in der nötigen Form fristgerecht erfolgte (...)
Danke!
Ich habe eine Frage zur Tenorierung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren.
Situation: Bußgeldbescheid -> Einspruch -> Hauptverfahren beim Amtsgericht -> wirksame Einspruchsrücknahme
Jetzt möchte ich dazu einen passenden Beschluss verfassen. Gehört in diesen auch die Feststellung, dass die Rücknahme wirksam war, oder sollte das nur in der Begründung stehen? Soll ich stattdessen nur die Einstellung des Verfahrens im Tenor erwähnen? Oder (noch?) irgendetwas anderes?
Beispiel:
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren gegen.... beschließt.... :
1. Der Einspruchs vom .... wurde am .... zurückgenommen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1. Die Rücknahme vom... erfolgte formwirksam, fristgerecht und ggü. dem zuständigen Gericht. (...)
2. Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der Einspruchsrücknahme eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. (...)
oder
...beschließt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Das Verfahren wird nach § 46 I OWiG, 206a StPO eingestellt, da mit der wirksamen Einspruchsrücknahme vom... eine Verfahrensvoraussetzung im Hauptverfahren entfallen ist. Die Rücknahme des Einspruchs war wirksam, da sie in der nötigen Form fristgerecht erfolgte (...)
Danke!