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Klagerücknahme Mahnverfahren

Verfasst: Montag 27. November 2017, 16:08
von Alexxxxxxxx
Liebe Kollegen,

vielleicht kann mir jemand bei folgender Frage behilflich sein:

Ich habe nach außergerichtlichem Aufforderungsschreiben einen Mahnbescheid beantragt, in den auch die Anwaltsgebühren für das außerger. verfahren aufgenommen wurden. Nach Widerspruch und Übergang ins streitige Verfahren habe ich dann jedoch nur die Hauptforderung eingeklagt, die außergerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch außen vor gelassen. Hier wäre eh nur ein Freistellungsantrag in betracht gekommen, wo es stets Probleme im Rahmen der Vollstreckung gibt. Stellt dies nun auch eine teilweise Klagerücknahme dar, mir der Folge der anteiligen Kostentragungspflicht, obwohl es sich nicht um die Hauptforderung handelt?

Re: Klagerücknahme Mahnverfahren

Verfasst: Montag 27. November 2017, 17:32
von Tobias__21
Alexxxxxxxx hat geschrieben:Liebe Kollegen,

vielleicht kann mir jemand bei folgender Frage behilflich sein:

Ich habe nach außergerichtlichem Aufforderungsschreiben einen Mahnbescheid beantragt, in den auch die Anwaltsgebühren für das außerger. verfahren aufgenommen wurden. Nach Widerspruch und Übergang ins streitige Verfahren habe ich dann jedoch nur die Hauptforderung eingeklagt, die außergerichtlichen Anwaltsgebühren jedoch außen vor gelassen. Hier wäre eh nur ein Freistellungsantrag in betracht gekommen, wo es stets Probleme im Rahmen der Vollstreckung gibt. Stellt dies nun auch eine teilweise Klagerücknahme dar, mir der Folge der anteiligen Kostentragungspflicht, obwohl es sich nicht um die Hauptforderung handelt?
Wandelt sich der Freistellunganspruch nicht in einen Zahlungsanspruch, sofern der Beklagte die Zahlung endgültig verweigert, was ja bei Antrag auf Klageabweisung der Fall sein dürfte? §§ 280, 281 BGB?

Wegen den Kosten: Ich denke, das wird unter "Antragsbeschränkung" laufen. Der Mahnantrag war ja höher, als der Antrag beim Durchführung des str. Verfahrens = teilweise Rücknahme. Die Kostenfolge ist aber wohl umstritten.

Zöller § 696 Rn. 2 und Thomas/Putzo § 696 Rn. 18+20 --> Keine Anwendung von § 269 III 2 ZPO analog mit Verweis auf BGH NJW-RR 2006, 201

Etwas anders scheinen es mir Baumbach/Lauterbach § 696 Rn. 17ff. zu sehen. Soweit mir ersichtlich befassen sie sich aber auch nicht mit der obigen BGH Entscheidung.

Ich hoffe, das hilft Dir etwas weiter.

Re: Klagerücknahme Mahnverfahren

Verfasst: Montag 27. November 2017, 18:35
von Alexxxxxxxx
Vielen Dank, das hilft mir auf jeden Fall weiter!