Verhältnis § 97 und 160a StPO?
Verfasst: Mittwoch 29. November 2017, 15:54
Hallo,
§ 160a Abs. 1 und 2 StPO statuieren ja Verwertungsverbote. 160a Abs. 5 lässt § 97 StPO unberührt. § 97 StPO verweist seinerseits in Abs. 5 Satz. 2 nur teilweise auf § 160a.
Im MG steht nun, § 97 Rn. 50, die Verwertung würde sich bei Verstoß gegen 97 nach § 160a StPO richten, hierbei wird u.a. auf die BT.Drs. verwiesen.
Ist das tatsächlich so?
Ich verstehe, das nämlich genau andersrum. § 160a V -> 97 unberührt. Also 97 anwendbar. 97 trifft aber keine Regelungen zu etwaigen Verwertungsverboten. Weiterhin verweist 97 nur partiell auf § 160a StPO. Sollte tatsächlich hier § 160a mit seinen Verwertungsverboten anwendbar sein, scheint mir die Formulierung reichlich mißglückt...
Das kann ja auch erhebliche Auswirkungen haben. Immerhin statuiert § 160a II ein absolutes Verwertungsverbot. Je nach Fallgestaltung und ob man 160a II anwenden will, oder eben nicht, stellt sich ja auch die Frage ob der Verwertung durch den Verteidiger widersprochen werden muss.
§ 160a Abs. 1 und 2 StPO statuieren ja Verwertungsverbote. 160a Abs. 5 lässt § 97 StPO unberührt. § 97 StPO verweist seinerseits in Abs. 5 Satz. 2 nur teilweise auf § 160a.
Im MG steht nun, § 97 Rn. 50, die Verwertung würde sich bei Verstoß gegen 97 nach § 160a StPO richten, hierbei wird u.a. auf die BT.Drs. verwiesen.
Ist das tatsächlich so?
Ich verstehe, das nämlich genau andersrum. § 160a V -> 97 unberührt. Also 97 anwendbar. 97 trifft aber keine Regelungen zu etwaigen Verwertungsverboten. Weiterhin verweist 97 nur partiell auf § 160a StPO. Sollte tatsächlich hier § 160a mit seinen Verwertungsverboten anwendbar sein, scheint mir die Formulierung reichlich mißglückt...
Das kann ja auch erhebliche Auswirkungen haben. Immerhin statuiert § 160a II ein absolutes Verwertungsverbot. Je nach Fallgestaltung und ob man 160a II anwenden will, oder eben nicht, stellt sich ja auch die Frage ob der Verwertung durch den Verteidiger widersprochen werden muss.