Ermessen?
Verfasst: Donnerstag 30. November 2017, 10:05
HundeG-LSA § 2 Abs.2 Satz 2
"Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen."
Situation: Hundehalter hat alle erforderlichen Unterlagen und auch die Transpondernummer fristgerecht eingereicht , nun soll der Hund trotzdem zum Auslesen des Transponders vorgeführt werden.
Meiner Meinung nach unterstelle ich hier pauschal jedem Hundehalter entweder zu lügen oder zumindest nicht in der Lage zu sein die korrekte Transpondernummer wiederzugeben.
Fragen: Handelt es sich bei dem Verlangen um eine Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen) oder geht man bei dem Wortlaut von einer Ermessensreduzierung auf NULL aus?
Wenn es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handeln sollte, wäre diese entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Mühe
LG derfka
"Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen."
Situation: Hundehalter hat alle erforderlichen Unterlagen und auch die Transpondernummer fristgerecht eingereicht , nun soll der Hund trotzdem zum Auslesen des Transponders vorgeführt werden.
Meiner Meinung nach unterstelle ich hier pauschal jedem Hundehalter entweder zu lügen oder zumindest nicht in der Lage zu sein die korrekte Transpondernummer wiederzugeben.
Fragen: Handelt es sich bei dem Verlangen um eine Ermessensentscheidung (Entschließungsermessen) oder geht man bei dem Wortlaut von einer Ermessensreduzierung auf NULL aus?
Wenn es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handeln sollte, wäre diese entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Mühe
LG derfka