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Re: 3-stufiger Aufbau bei VA Prüfung

Verfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 14:55
von Ara
juraidiot hat geschrieben:Ja, das hast du nochmal verständlich auf den Punkt gebracht.

Muss man die Bestimmung der EGL so formulieren, dass zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nur um eine mögliche EGL handelt?

Denn ich meine mich an viele Lösungsvorschläge zu erinnern, wo etwa "Die Polizeiverfügung stützt sich auf Art. xy" stand. Aber ob die Verfügung sich darauf stützt, kann man ja erst nach einerSubsumtion unter den Tatbestand definitiv sagen?
Es kommt denke ich auf die konkrete Situation an.

Wenn es ganz eindeutig ist, zum Beispiel bei Baugenehmigungen, dann kann man den Feststellungsstil mE so wählen.

Kompliziert wird es natürlich, wenn man zum Beispiel ne spezielle Polizeimaßnahme von der Generalklausel abgrenzen muss. Wenn es ein kleines Abgrenzungsproblem ist, würde ich unterm 1. Punkt ganz kurz darlegen, warum es nicht X sondern Y ist. Wenn es ein großes Abgenzungsproblem ist (was selten in einer Klausur auftreten sollte) müsste man vermutlich die nichteinschlägige EGL durchprüfen und scheitern lassen und dann wirklich mit "Die Maßnahme könnte X als EGL haben" und anschließend mit "Die Maßnahme könnte aber Y als EGL haben"

Re: 3-stufiger Aufbau bei VA Prüfung

Verfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 17:30
von Tibor
Im einfachen Fall entspricht 1. dem Obersatz: Bei der [konkreten Maßnahme] könnte es sich um eine [Maßnahme abstrakt benennen] nach dem ...gesetz handeln.

Re: 3-stufiger Aufbau bei VA Prüfung

Verfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 17:52
von Honigkuchenpferd
Die beste Formulierung an dieser Stelle ist eigentlich immer:

"Als Ermächtigungsgrundlage kommt § XY in Betracht."

In Urteilen heißt es dann entsprechend beispielsweise:

"Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § XY."

Re: 3-stufiger Aufbau bei VA Prüfung

Verfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 19:39
von Einwendungsduschgriff
Ara hat geschrieben:Bestimmung der EGL meint NICHT, dass die EGL dort selbst auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird. Das wird teilweise so gemacht, ist aber tatsächlich schlicht dogmatisch unsauber.
Das stimmt begrifflich wohl. Wenn aber die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage im Zweifel steht, würde das gleichfalls dort erörtert werden.

"Als Ermächtigungsgrundlage kommt § xy Gedönsgesetz in Betracht. Diese Vorschrift leidet nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten jedoch unter rechtlichen Mängeln." Usw usf.