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Verfallklausel Arbeitsrecht

Verfasst: Dienstag 5. Dezember 2017, 14:45
von Effi
Habe einen Altvertrag von 2003 (Textfromerfordernis ist also nicht einschlägig) vor mir liegen mit folgender Verfallklausel:

§ 18 Besondere Vereinbarungen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

2. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab und erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.


Die Gegenseitige argumentiert damit, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVM § 202 Abs. 1 unwirksam ist.

Wieso das? Kann jmd. helfen? Ich finde keinen AGB-rechtlichen Verstoß 8-[

Re: Verfallklausel Arbeitsrecht

Verfasst: Dienstag 5. Dezember 2017, 15:01
von Honigkuchenpferd
Die Meinung der Gegenseite trifft nicht zu, weil entsprechende Klauseln so auszulegen sind, dass sie für Fälle des § 202 I BGB (ua) nicht gelten.

Siehe BAG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, Rn 19 ff.

Re: Verfallklausel Arbeitsrecht

Verfasst: Dienstag 5. Dezember 2017, 15:48
von Effi
Danke für den Hinweis =D> =D>

Das LAG Hamm scheint dies anders zu sehen
https://www.noerr.com/de/newsroom/News/vorsicht-bei-ausschlussklauseln-in-arbeitsvertr%C3%A4gen.aspx (Verwaister Link automatisch entfernt).

Werde trotzdem erstmal mit dem BAG Urteil dagegen halten.