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Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 13:12
von Lufis
Hallo liebe Community,
könnt ihr mir zu folgender Problemstellung Tipps geben? Leider bin ich kein Jura Student und daher nicht 100 % sicher ob meine Antwort richtig ist bzw. ob ich einen Punkt übersehen habe.

A ist Inhaber einer Eventagentur und plant ein Festival. Das Festival soll auf einem Bauernhof stattfinden, den er für wenig Geld von B anmietet.
Für A befindet sich der Bauernhof in einem erkennbaren schlechtem Zustand.
Am Abend des Konzerts stürzt C in einen Brunnenschacht, der nicht ordnungsgemäß abgedeckt wurde und bricht sich ein Bein. C war erheblich alkoholisiert.

C verlangt von A Schmerzensged, da A seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. A Behauptet C müsse sich an den Eigentümer D des Hofes halten.


Ich hätte den Fall folgendermaßen gelöst:
A mietet den Bauernhof von B und ist sich bei Schließung des Vertrages bewusst, dass sich der Bauernhof in einem schlechten Zustand befindet.
Die Frage die sich stellt lautet, ob D wegen einer Pflichtverletzung und eines Sachmangels belangt werden kann.
Dies ist nicht der Fall, da kein Arglisteinwand vorliegt und A sich bei der Anmietung der Sache bewusst war, dass sich das Veranstaltungsgelände in einem schlechten Zustand befindet. Hätte B oder D den Bauernhof als mangelfrei beschrieben, sähe die Rechtslage anders aus.

Viele Risiken muss der Veranstalter übernehmen. Der Grad an Sicherheit richtet sich nicht am vollkommen gesunden und aufmerksamen Besucher aus, sondern muss auch Defizite abdecken. Es widerspricht verkehrsüblicher Sorgfalt, das der Brunnenschacht nicht abgesichert wurde. Bei einem Festival ist davon auszugehen, dass Alkohol konsumiert wird und der verkehrsüblichen Sorgfalt sollte im besonderen Maße nachgekommen werden durch zusätzliche Beleuchtung, Absperrungen und das ausdrückliche Hinweisen auf mögliche Gefahren. C kann gegenüber A Schadensersatzansprüche geltend machen.


Danke für eure Hilfe!!! ;)

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 13:48
von Tobias__21
Die Frage ob SE verlangt werden kann, hängt entscheidend davon ab welche Band zum Zeitpunkt des Unfalls gespielt hat. Bei Rockbands, wie etwa Metallica, muss man mit Knochenbrüchen rechnen, wohingegen bei "leiseren" Bands, wie etwa der Kelly Family, Knochenbrüchen grundsätzlich nicht zum allgemeinen Verkehrsrisiko auf Konzerten gehören. Ist mittlerweile obergerichtlich geklärt und ständige Rechtsprechung.

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 14:49
von thh
Tobias__21 hat geschrieben:Die Frage ob SE verlangt werden kann, hängt entscheidend davon ab welche Band zum Zeitpunkt des Unfalls gespielt hat. Bei Rockbands, wie etwa Metallica, muss man mit Knochenbrüchen rechnen, wohingegen bei "leiseren" Bands, wie etwa der Kelly Family, Knochenbrüchen grundsätzlich nicht zum allgemeinen Verkehrsrisiko auf Konzerten gehören. Ist mittlerweile obergerichtlich geklärt und ständige Rechtsprechung.
Die Kelly Family ist ein schlechtes Beispiel, weil bei "Boy Bands" dieser Art das Risiko, von jugendlichen weiblichen Fans überrannt zu werden - was ebenfalls zu schweren Verletzungen führen kann - gleichfalls anerkannt ist.

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 14:51
von Tobias__21
Seit sich die Backstreet Boys aufgelöst haben, traten solche Fälle aber eher selten auf. Aber ja, stimmt, in einem obiter dictum wurde auch auf Boybands Bezug genommen.

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 16:22
von immer locker bleiben
Ist ja spannend. Wie kommt man denn als Nicht-Jura Student zu Überlegungen zu einem solchen Fall?

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 16:23
von Tibor
Höchstwahrscheinlich "Jura als Nebenfach"?

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 16:53
von Lufis
Ich studiere Kulturmanagement und darf mich mit immer komplexeren Fällen zu Eventrecht, Veranstaltungsrecht, Vereinsrecht etc. herumschlagen.

Der Typ fällt in einen Brunnenschacht, da ist doch wohl egal was für Musik auf der Bühne gespielt wird, oder nicht? :)
Dachte er das A seiner verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt.

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 17:14
von Tobias__21
Das war auch nur ein Scherz :) Hier ist Rechtsberatung nicht erlaubt. Der Fall ist also real?

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 17:33
von Tibor
Meine Güte, vermutet doch nicht überall Rechtsberatung. Sie schreibt doch, dass sie sich im Rahmen ihres Studiums mit dem Kram beschäftigt. Für einen klassischen Rechtsberatungsschnorrer liegt auch zuviel eigene Lösungsidee vor.

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 17:41
von Tobias__21
Ja, mein Gott, ich hab halt in der jüngeren Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht :D

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Donnerstag 7. Dezember 2017, 19:50
von Honigkuchenpferd
Lufis hat geschrieben:Hallo liebe Community,
könnt ihr mir zu folgender Problemstellung Tipps geben? Leider bin ich kein Jura Student und daher nicht 100 % sicher ob meine Antwort richtig ist bzw. ob ich einen Punkt übersehen habe.

A ist Inhaber einer Eventagentur und plant ein Festival. Das Festival soll auf einem Bauernhof stattfinden, den er für wenig Geld von B anmietet.
Für A befindet sich der Bauernhof in einem erkennbaren schlechtem Zustand.
Am Abend des Konzerts stürzt C in einen Brunnenschacht, der nicht ordnungsgemäß abgedeckt wurde und bricht sich ein Bein. C war erheblich alkoholisiert.

C verlangt von A Schmerzensged, da A seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. A Behauptet C müsse sich an den Eigentümer D des Hofes halten.


Ich hätte den Fall folgendermaßen gelöst:
A mietet den Bauernhof von B und ist sich bei Schließung des Vertrages bewusst, dass sich der Bauernhof in einem schlechten Zustand befindet.
Die Frage die sich stellt lautet, ob D wegen einer Pflichtverletzung und eines Sachmangels belangt werden kann.
Dies ist nicht der Fall, da kein Arglisteinwand vorliegt und A sich bei der Anmietung der Sache bewusst war, dass sich das Veranstaltungsgelände in einem schlechten Zustand befindet. Hätte B oder D den Bauernhof als mangelfrei beschrieben, sähe die Rechtslage anders aus.

Viele Risiken muss der Veranstalter übernehmen. Der Grad an Sicherheit richtet sich nicht am vollkommen gesunden und aufmerksamen Besucher aus, sondern muss auch Defizite abdecken. Es widerspricht verkehrsüblicher Sorgfalt, das der Brunnenschacht nicht abgesichert wurde. Bei einem Festival ist davon auszugehen, dass Alkohol konsumiert wird und der verkehrsüblichen Sorgfalt sollte im besonderen Maße nachgekommen werden durch zusätzliche Beleuchtung, Absperrungen und das ausdrückliche Hinweisen auf mögliche Gefahren. C kann gegenüber A Schadensersatzansprüche geltend machen.


Danke für eure Hilfe!!! ;)
Welche Anspruchsgrundlagen würdest du denn prüfen?

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Freitag 8. Dezember 2017, 00:12
von immer locker bleiben
Tibor hat geschrieben:Meine Güte, vermutet doch nicht überall Rechtsberatung. Sie schreibt doch, dass sie sich im Rahmen ihres Studiums mit dem Kram beschäftigt. Für einen klassischen Rechtsberatungsschnorrer liegt auch zuviel eigene Lösungsidee vor.
Ja, aber sind wir nicht herzallerliebst? :D

Re: Pflichtverletzung vom Veranstalter? Schadensansprüche?

Verfasst: Freitag 8. Dezember 2017, 00:14
von immer locker bleiben
Lufis hat geschrieben:Der Typ fällt in einen Brunnenschacht, da ist doch wohl egal was für Musik auf der Bühne gespielt wird, oder nicht? :)
Dachte er das A seiner verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt.
Je nachdem wie der Brunnenschacht nun wirklich "abgesichert" war, würde ich vor allem Ansprüche gegen den Veranstalter sehen, nur vielleicht auch gegen den Eigentümer. Außerdem wäre noch über ein Mitverschulden des Gestürzten nachdenken.