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"Eine Angelegenheit" iSd RVG bei Geschäftsführer ?

Verfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 16:18
von helena1985
Hallo an alle,

hab mal eine Frage: Ich hab den Fall, dass im Rahmen eines Verkehrsunfalls die GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer) den Fahrzeugschaden geltend und der Geschäftsführer zusätzlich Personenschaden geltend macht.


Bei der Ausstellung des Rechtsanwaltshonorars (1,3 Geschäfsgebühr) stehe ich vor dem folgenden Problem: Sind Fahrzeugschaden und Personenschaden zusammenzurechnen, da "eine Angelegenheit" iSd RVG und nur verschiedene Streitgegenstände? Oder rechne ich eine 1,3 Gebühr für den Fahrzeugschaden und eine 1,3 Gebühr für den Personenschaden des Geschäftsführers jeweils ab, da verschiedene Angelegenheiten ?

"Formal" gesehen sind es 2 Mandanten, aber im Endeffekt ist ja der Geschäftsführer in beiden Fällen betroffen. Was sagt ihr?

Mir geht es bei eurer Antwort um die rechtliche korrekte Lösung (und nicht darum, mehr Gebühren abrechnen zu können).

Vielen Dank schon Mal, einen schönen 2. Advent wünsch ich.

Re: "Eine Angelegenheit" iSd RVG bei Geschäftsführer ?

Verfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 16:32
von Boris Die Klinge
Nach Deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass Eigentümerin/Halterin des Fahrzeugs die GmbH ist, so dass Du zum einen die GmbH hinsichtlich des Sachschadens am Fahrzeug und zum anderen den Geschäftsführer hinsichtlich seines Personenschadens vertrittst.

Aus schadenersatzrechtlicher Hinsicht handelt es sich um zwei Geschädigte, die prinzipiell unabhängig voneinander jeweils Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten haben könnten. Bei der GmbH kann der Anspruch unter engen Voraussetzungen ggf. eingeschränkt sein bzw. nicht bestehen, ändert aber oder gerade deshalb an der gebührenrechtlichen Einordnung als unterschiedliche Angelegenheiten nichts.

Re: "Eine Angelegenheit" iSd RVG bei Geschäftsführer ?

Verfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 16:35
von helena1985
Boris Die Klinge hat geschrieben:Nach Deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass Eigentümerin/Halterin des Fahrzeugs die GmbH ist, so dass Du zum einen die GmbH hinsichtlich des Sachschadens am Fahrzeug und zum anderen den Geschäftsführer hinsichtlich seines Personenschadens vertrittst.

Aus schadenersatzrechtlicher Hinsicht handelt es sich um zwei Geschädigte, die prinzipiell unabhängig voneinander jeweils Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten haben könnten. Bei der GmbH kann der Anspruch unter engen Voraussetzungen ggf. eingeschränkt sein bzw. nicht bestehen, ändert aber oder gerade deshalb an der gebührenrechtlichen Einordnung als unterschiedliche Angelegenheiten nichts.
Richtig, die GmbH ist Eigentümerin/Halterin des Fahrzeuges.

Danke für deine Einschätzung.