Was würde der Professor wohl sagen? Und, was sagt Ihr???
Verfasst: Montag 11. Dezember 2017, 02:30
Guten Tag,
eine Frage, die mich noch bewegt ist:
Was würde mir- als Student der Rechtswissenschaft passieren, wenn ich mir Nachfolgendes in einer Klausur leisten würde?
( An der philosoph. Fakultät würden wahrscheinlich einige Diskussionszirkel gegründet werden und der Prof. ( mein damaliger....) hätte gesagt: " Das ist Ihre Meinung, lassen Sie uns darüber nachdenken und schauen wir wohin sie uns führt...."
Am Semesterende gab es dann noch kein Ergebnis und daher eine erträgliche Benotung. Ja, das waren noch Zeiten... 10 Studenten im Seminar, welches der Prof persönlich abhielt.
Zur Sache:
Ich fand neulich im Internet eine Probeklausur im Fachbereich Jura, inkl. des Lösungsansatzes. Sehr interessant!
Hier die Langversion: http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_Tutorial_WiSe_2012_2014/Faelle_Tutorial_Sitzung_9_Probeklausur_BGB_AT.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Die Kurzversion von mir:
G bestellt über Bestellschein bei dem Versandhändler Q eine Tasche für 69.- Euro. Bei dem Ausfüllen des Bestellscheins verschreibt er sich in der Bestellnummer. Also statt 0/15 gibt er 0/8/15 an. Q hat unter der Bestellnummer 0/8/15 eine Tasche gelistet, zu einem Preis von 169.- Euro. G versendet den Bestellschein an Q und Q sendet nach einigen tagen die Tasche zu 169.- an G. Dieser bemerkt seinen Irrtum und ficht den Vertrag wegen Irrtums an.
Q verlangt entweder die Rücksendung der gelieferten Ware und Schadensersatz für Porto / Verpackung, oder die Bezahlung der Ware im Wert von 169.- Euro. Q hat darauf hingewiesen, dass der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung durch G gilt.
Fragen:
1. Hat Q einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
2. Kann Q Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Versandkosten verlangen?
3. Hat Q einen Anspruch auf Rückgabe und/oder Rückübereignung der gelieferten Aktentasche?
§280 BGB und Widerruf sind in der Klausur nicht zu prüfen.
Nun kam mir eine Idee zur Falllösung!
Wenn der Fernabsatz nicht geprüft werden darf ( Widerruf) dann bedeutet dies doch nicht, dass ich nicht die Preisangabenverordnung prüfen darf. Und hier wurde ich irgendwie fündig . §1 bs. 1 PAngV. besagt, dass alle Preisbestandteile angegeben werden müssen, insbesondere der Gesamtpreis. Bedeutet: Wenn G, z.B., 3 Taschen bestellt hätte, müsste der Preis aller 3 Taschen inkl. der MwSt und aller Preisbestandteile ( also auch dem Einzelpreis) angegeben werden. Geht im Katalog wohl eher aus parktikablen Gründen nicht, also wird dies Problem durch den Bestellschein gelöst, wo der Besteller G die Artikelbezeichnung, die Anzahl, die Bestellnummer, den Einzel- und den Gesamtpreis eintragen muss.
Anders lässt sich die Forderung aus § 1 PAngV nicht erfüllen.
Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:
1. G hat neben der falschen Bestellnummer auch den falschen Einzel- und Gesamtpreis auf dem Bestellschein eingetragen. Dies geht aber aus der Aufgabenstellung nicht hervor und kann daher als nebensächlich angesehen werden.
2. G hat sich nur in der Bestellnummer geirrt, aber den korrekten Einzel- und Gesamtpreis seiner gewünschten Ware ( hier also 69.- Euro) eingetragen. ( Übereinstimmung mit dem Aufgabensachverhalt) Die Bestellung wurde Q zugestellt. Q reagiert auf das Angebot von G mit der Zusendung der Tasche für den Katalogpreis von 169.- Euro. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen in Angebot und Annahme ( indirekt erfolgt durch die Zusendung der Tasche) geschlossen worden. Q hat dabei den von G angebotenen Preis von 69.- Euro akzeptiert. ( Von einer Erklärung des Preisirrtums seitens Q lese ich nichts in dem Aufgabensachverhalt)
G hat nun wiederrum 2 Möglichkeiten:
1) er ficht den Vertrag an, weil ihm z.B. die Tasche nicht gefällt. Nichtgefallen ist aber kein Grund zur Vertragsanfechtung. Also nicht möglich! Seinen mehrfachen Irrtum müsste G dann schon ausreichend und plausibel darlegen- ich wüsste aber nicht wie!
2) er behält die Tasche und überweist an Q 69.- Euro und hätte damit den Kaufvertrag erfüllt.
Dadurch ist er nicht verpflichtet die Tasche zurück an Q zu senden, muss aber vertragsgemäß die Versandkosten tragen.
Q hat demnach weder Anspruch auf Rücksendung der Tasche noch auf den Kaufpreis von 169.- Euro, noch auf sonstigen Schadensersatz.
Punkt!
So, das Ganze noch in eine nette und fachlich versierte Form gegossen und dann mit freundlichem Gruss die Klausurarbeit
abgegeben.
Nun nochmals die Frage: Was würde passieren, wenn ich wie oben in der Klausr argumentieren würde ?
Es ist alles nur Spass, also bitte nichts dahinter vermuten.
Beste Grüße von einem Nichtjuristen
eine Frage, die mich noch bewegt ist:
Was würde mir- als Student der Rechtswissenschaft passieren, wenn ich mir Nachfolgendes in einer Klausur leisten würde?
( An der philosoph. Fakultät würden wahrscheinlich einige Diskussionszirkel gegründet werden und der Prof. ( mein damaliger....) hätte gesagt: " Das ist Ihre Meinung, lassen Sie uns darüber nachdenken und schauen wir wohin sie uns führt...."
Am Semesterende gab es dann noch kein Ergebnis und daher eine erträgliche Benotung. Ja, das waren noch Zeiten... 10 Studenten im Seminar, welches der Prof persönlich abhielt.
Zur Sache:
Ich fand neulich im Internet eine Probeklausur im Fachbereich Jura, inkl. des Lösungsansatzes. Sehr interessant!
Hier die Langversion: http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_Tutorial_WiSe_2012_2014/Faelle_Tutorial_Sitzung_9_Probeklausur_BGB_AT.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Die Kurzversion von mir:
G bestellt über Bestellschein bei dem Versandhändler Q eine Tasche für 69.- Euro. Bei dem Ausfüllen des Bestellscheins verschreibt er sich in der Bestellnummer. Also statt 0/15 gibt er 0/8/15 an. Q hat unter der Bestellnummer 0/8/15 eine Tasche gelistet, zu einem Preis von 169.- Euro. G versendet den Bestellschein an Q und Q sendet nach einigen tagen die Tasche zu 169.- an G. Dieser bemerkt seinen Irrtum und ficht den Vertrag wegen Irrtums an.
Q verlangt entweder die Rücksendung der gelieferten Ware und Schadensersatz für Porto / Verpackung, oder die Bezahlung der Ware im Wert von 169.- Euro. Q hat darauf hingewiesen, dass der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung durch G gilt.
Fragen:
1. Hat Q einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
2. Kann Q Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Versandkosten verlangen?
3. Hat Q einen Anspruch auf Rückgabe und/oder Rückübereignung der gelieferten Aktentasche?
§280 BGB und Widerruf sind in der Klausur nicht zu prüfen.
Nun kam mir eine Idee zur Falllösung!
Wenn der Fernabsatz nicht geprüft werden darf ( Widerruf) dann bedeutet dies doch nicht, dass ich nicht die Preisangabenverordnung prüfen darf. Und hier wurde ich irgendwie fündig . §1 bs. 1 PAngV. besagt, dass alle Preisbestandteile angegeben werden müssen, insbesondere der Gesamtpreis. Bedeutet: Wenn G, z.B., 3 Taschen bestellt hätte, müsste der Preis aller 3 Taschen inkl. der MwSt und aller Preisbestandteile ( also auch dem Einzelpreis) angegeben werden. Geht im Katalog wohl eher aus parktikablen Gründen nicht, also wird dies Problem durch den Bestellschein gelöst, wo der Besteller G die Artikelbezeichnung, die Anzahl, die Bestellnummer, den Einzel- und den Gesamtpreis eintragen muss.
Anders lässt sich die Forderung aus § 1 PAngV nicht erfüllen.
Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten:
1. G hat neben der falschen Bestellnummer auch den falschen Einzel- und Gesamtpreis auf dem Bestellschein eingetragen. Dies geht aber aus der Aufgabenstellung nicht hervor und kann daher als nebensächlich angesehen werden.
2. G hat sich nur in der Bestellnummer geirrt, aber den korrekten Einzel- und Gesamtpreis seiner gewünschten Ware ( hier also 69.- Euro) eingetragen. ( Übereinstimmung mit dem Aufgabensachverhalt) Die Bestellung wurde Q zugestellt. Q reagiert auf das Angebot von G mit der Zusendung der Tasche für den Katalogpreis von 169.- Euro. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen in Angebot und Annahme ( indirekt erfolgt durch die Zusendung der Tasche) geschlossen worden. Q hat dabei den von G angebotenen Preis von 69.- Euro akzeptiert. ( Von einer Erklärung des Preisirrtums seitens Q lese ich nichts in dem Aufgabensachverhalt)
G hat nun wiederrum 2 Möglichkeiten:
1) er ficht den Vertrag an, weil ihm z.B. die Tasche nicht gefällt. Nichtgefallen ist aber kein Grund zur Vertragsanfechtung. Also nicht möglich! Seinen mehrfachen Irrtum müsste G dann schon ausreichend und plausibel darlegen- ich wüsste aber nicht wie!
2) er behält die Tasche und überweist an Q 69.- Euro und hätte damit den Kaufvertrag erfüllt.
Dadurch ist er nicht verpflichtet die Tasche zurück an Q zu senden, muss aber vertragsgemäß die Versandkosten tragen.
Q hat demnach weder Anspruch auf Rücksendung der Tasche noch auf den Kaufpreis von 169.- Euro, noch auf sonstigen Schadensersatz.
Punkt!
So, das Ganze noch in eine nette und fachlich versierte Form gegossen und dann mit freundlichem Gruss die Klausurarbeit
abgegeben.
Nun nochmals die Frage: Was würde passieren, wenn ich wie oben in der Klausr argumentieren würde ?
Es ist alles nur Spass, also bitte nichts dahinter vermuten.
Beste Grüße von einem Nichtjuristen