Abschleppfall
Verfasst: Montag 11. Dezember 2017, 20:50
Hallo,
Ich habe eine Frage bezüglich der typischen Abschleppfälle.
Konkret geht es darum, dass das KfZ einer Person X abgeschleppt wurde. X zahlt die Abschleppkosten, hält das Abschleppen jedoch für rechtswidrig.
Nun fordert X die Rückzahlung der Abschleppkosten.
Statthafte Klageart bestimmt sich wohl danach ob ein Kostenbescheid erlassen wurde. Geht man davon aus, ein solcher wurde nicht erlassen, ist nach hM die allg. LK die statthafte Klageart.
Aber woraus ergibt sich ein Anspruch?
Ich habe jetzt oft den öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch (§812 ff. BGB analog) gesehen.
Allerdings existiert doch mit § 21 LGebG eine normierte Anspruchsgrundlage, zumindest in RLP. Fordert diese jetzt einen Kostenbescheid oder ist dies wegen der Wortwahl "soweit" nicht erforderlich?
Und wenn ein Kostenbescheid erlassen wurde bedarf es dann der Anfechtungsklage mit Annexantrag zur Folgenbeseitigung (Rückzahlung) ? Dann wiederrum komm ich ja erst gar nicht zur Anwendung des § 21 LGebG.
Vielen Dank im Voraus
Ich habe eine Frage bezüglich der typischen Abschleppfälle.
Konkret geht es darum, dass das KfZ einer Person X abgeschleppt wurde. X zahlt die Abschleppkosten, hält das Abschleppen jedoch für rechtswidrig.
Nun fordert X die Rückzahlung der Abschleppkosten.
Statthafte Klageart bestimmt sich wohl danach ob ein Kostenbescheid erlassen wurde. Geht man davon aus, ein solcher wurde nicht erlassen, ist nach hM die allg. LK die statthafte Klageart.
Aber woraus ergibt sich ein Anspruch?
Ich habe jetzt oft den öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch (§812 ff. BGB analog) gesehen.
Allerdings existiert doch mit § 21 LGebG eine normierte Anspruchsgrundlage, zumindest in RLP. Fordert diese jetzt einen Kostenbescheid oder ist dies wegen der Wortwahl "soweit" nicht erforderlich?
Und wenn ein Kostenbescheid erlassen wurde bedarf es dann der Anfechtungsklage mit Annexantrag zur Folgenbeseitigung (Rückzahlung) ? Dann wiederrum komm ich ja erst gar nicht zur Anwendung des § 21 LGebG.
Vielen Dank im Voraus